Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1863+1865. (20)

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Gesetz-Vlatt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
' 
13. 
München, den 15. Juli 1865. 
  
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JInbeli#: 
Geses, die Aufhebung von Beschränkungen der Unterosficiere und Soldaten iu der Berfügung Über lhr Bermöger 
betr. (Beilage II zum Landtagsabschiede.) 
Gesetz, 
die Aufhebung von Beschränkungen der Unter- 
officiere und Soldaten in der Verfügung über 
ihr Vermögen betr. 
Ludwig II. 
oon Gottes Gnaden König von Vayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Heczog von Bayern, Franken und in 
„Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsratbes mit Beiratb und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen. 
was folgt: 
Einilger Arttkel. 
Das Verbot der Vermögensaushändigung 
an Unterofficiere und Soldaten mit den 
bierüber ergangenen Verordnungen und dem 
Gesetze vom 15. April 1840, die Ausdehn- 
ung des Verbotes der Vermögensaushändig- 
ung an Unterofficiere und Soldaten betr., 
sowie die im preußischen Landrechte Theil 1 
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