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Artikel 3.
Der Ertrag der Abgabe ist gemeinschaftlich.
Derselbe wird nach Abzug verjeuigen Kosten
der Erhebung und Controlirung der Ab-
gabe, welche zur Besoldung der damit auf
den Salzwerken (Salinen, Salzbergwerken,
Raffinerien) beauftragten Beamten aufge=
wendet werden, sowie nach Abzug der Rück-
erstattungen für unrichtige Erhebungen,
zwischen sämmtlichen Vereins-Mitgliedern
nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit
welcher sie in dem Gesammt-Verein sich be-
finden, vertheilt. Im Uebrigen findet die
Abrechnung über den Ertrag dieser Abgabe
nach den für die Zoll-Einnahmen verabre-
deten Grundsätzen statt.
Artikel 4.
Die Erhebung und Controltrung der
Abgabe von dem im Zollvereins-Gebiete
gewonnenen Salz erfolgt nach Maßgabe der
hierüber zwischen den vertragenden Regie-
rungen verabredeten besonderen Bestimmungen,
die Erhebung und Controlirung der Abgabe
von dem aus dem Auslande eingeführten
Salz nach der Zollgesetzgebung.
Artike! 5.
Abgabenfrei kann Salz, vorbehaltlich der
Sicherungsmaßregeln gegen Mißbrauch, ver-
abfolgt werden:
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A. Auf Vereinsrechnung
1. zur Ausfuhr nach dem Zollverein
Auslande,
.lzu landwirthschaftlichen Zwecken, d. h.
zur Fütterung des Viehes, sowie zur
Düngung,
r
#
. zum Einsaizen, Einpökeln u. s. w.
von Gegenständen, die zur Ausfuhr
bestimmt sind und ausgefuhrt werden,
#
. zu allen sonstigen gewerblichen Zwecken,
jedoch mit Ausnahme des Salzes für
solche Gewerbe, welche Nahrungs= und
Genußmittel für Menschen bereiten,
namentlich auch mit Ausnahme des
Salzes für die Herstellung von Tabacks-
Fabricaten, Mineralwassern und Bädern.
Salz, welches zu den unter 2 und 4
bezeichneten Zwecken verwendet werden soll,
muß vor der abgabenfreien Verabfolgung
unter amtlicher Aufsicht denaturirt, d. h. zum
menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht
werden. In den Fällen zu 3 muß die
Menge des verbrauchten Salzes unter steh-
ender steuerlicher Controle vollständig nach-
gewiesen werden. Läßt sich ein solcher Nach-
weis nicht vollständig führen, so kann die
abgabenfreie Verabfolgung von Salz, be-
zlehungsweise die Erstattung der erlegten
Steuer nur auf privative Rechnung statt-
finden.