Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Schluß Protokoll. 
Die Unterzeichneten vereinigten sich heute, 
um die in Vollmacht ihrer hohen Auftrag- 
geber abgeschlossene Uebereinkunft wegen Er- 
hebung einer Abgabe von Salz nach noch- 
maliger gemeinschaftlicher Durchlesung mit 
ihrer Unterschrift zu versehen. Bei dieser 
Gelegenheit wurde zugleich die in Vollziehung 
des Artifels 4 der Ulebereinfunft zwischen 
lhnen vereinbarte, hier angeschlossene Ver- 
ordnung, betreffend die Erhebung einer Ab- 
gabe von Salz, von ihnen schließlich festge- 
stellt und wurden sodann noch folgende Er- 
klärungen, Verabredungen und erläuternde 
Bemerkungen in gegenwärtiges Schluß-Pro- 
tokoll niedergelegt: 
A. Zur Uebereinkunft. 
1. Die vertragenden Reglerungen werden 
dahin wirken, daß der Verkehr mit Salz 
so viel als möglich erleichtert, insbesondere 
die Eisenbahn-Tarifsätze für Salz thunlichst 
herabgesetzt werden. 
2. Zum Artikel 1. der Uebereinkunft: 
Man ist darüber einverstanden, daß durch 
die Aufhebung des Artikels 10 des Zoll- 
vereinigungs-Vertrages vom 16. Mai 1865 
auch die über den Gegenstand des Artikels 10 
anderweit zwischen Vereins-Regierungen ge- 
troffenen Vereinbarungen außer Wirksamkeit 
treten sollen. 
3. Zum Artifel 3 der Uebereinkunft: 
Da es zur Zeit noch an ausreichenden 
Erfahrungen fehlt, um wegen der Zahl der 
auf den Salzwerken anzustellenden Steuer- 
beamten und der für dieselben auszusetzenden 
Gehälter definitive Bestimmung zu treffen, 
so soll vorerst der wirkliche Besoldungsauf- 
wand dem Verein aufgerechnet werden; es 
sollen aber dabei ie nachstehenden Gesichts- 
punkte leitend sein. 
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