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b) Für die Heringspöfclung soll der den
bestehenden Instructionen entsprechende Nach-
weis der Verwendung genügen ned werden
die betreffenden Regierungen von diesen In-
structionen den anvderen Vereint-Regierungen
Kenntniß geben.
c) Auch wenn in den Fällen unter
Ziff. 3 des Artikels 5 Abgabenfreiheit auf
privative Rechnung bewilligt wird, soll dies
nur nach bestimmten Normen, deren gegen-
seitige Mittheilung zugesagt wird, geschehen.
Unter „Gegenständen, welche zur Aus-
fuhr bestimmt sind und ausgeführt werden" sind
vorzugsweise Butter und Fleisch zu verstehen.
d) Auf sogenanntes Badesalz, welches
zum menschlichen Genuß untauglich ist,
findet die Uebereinkunft keine Anwendung.
e) Durch die Bestimmung unter Ziffer 4
des Artikels 5 ist die abgabenfreie Verab-
folgung von Soole und Mutterlauge zu
Bädern unter Controle, sowie von denatu-
rirtem Salz an Gewerbetreibende zu Eis-
kellern, nicht ausgeschlossen.
s) Ee bleibt jever Vereins-Regierung über-
lassen, in einzelnen Fällen Salz zu Bädern
für Heilzwecke auf privative Rechnung ab-
gabenfrei zu verabfolgen.
6. Zum Artikel 7 der Uebereinkunft:
Sollte sich vas Bevürfniß ergeben, für
einzelne Salzwerke besondere Stationscon=
troleure abzuordnen, so wird man sich hier-
über verständigen.
7. Zum Artikel 8 der Uecbereinkunft:
a) Der Vollzug der Uebereinkunft ist an.
die bestimmte Voraussetzung geknüpft, daß
zuvor der Fortbestand des Zollvereins auf
dauernder Grundlage durch Vertrag sicher-
gestellt wird. Sollte dies nicht spätestens
bis zum 1. October l. Is. erfolgt sein, sor
wird man sich uber einen späteren als den
in der Uebereinkunft bestimmten Vollzugs-
termin verständigen. Auch ist man darüber
einverstanden, daß die Uebereinkunft die gleiche
Dauer wieder oben erwähnte Vertrag haben soll.
db) Mit dem Tage, an welchem die Ueber-
einkunft in Wirksamkeit ritt, wird — vor-
behaltlich der steuerfreien Verabfolgung in
den vertragsmäßig zulässigen Fällen — ab-
gabepflichtig für den Verein:
1) das auf landesherrlichen oder Privat-
Salzwerken, sowie in Fabriken, in
welchen Salz als Nebenproduct gewonnen
wird, vorhaudene Salz,
das dem Staate eigenthümlich gehdrige
(in Niederlagen, Magazinen und Ver-
kaufsstellen 2c. vorräthige) Salz,
das 4us dem Auslande zur Wieder-
ausfuhr eingeführte, in öffentlichen oder
Privat-Niederlagen lagernde Salz,
4) das für Rechnung von Prlvaten unter
Vorbehalt der Denaturirung oderder Aus-
fuhr, sowie das für landesherrliche Rech-
nung auf dem Transport befindliche
Kochsalz.
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