Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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b) Für die Heringspöfclung soll der den 
bestehenden Instructionen entsprechende Nach- 
weis der Verwendung genügen ned werden 
die betreffenden Regierungen von diesen In- 
structionen den anvderen Vereint-Regierungen 
Kenntniß geben. 
c) Auch wenn in den Fällen unter 
Ziff. 3 des Artikels 5 Abgabenfreiheit auf 
privative Rechnung bewilligt wird, soll dies 
nur nach bestimmten Normen, deren gegen- 
seitige Mittheilung zugesagt wird, geschehen. 
Unter „Gegenständen, welche zur Aus- 
fuhr bestimmt sind und ausgeführt werden" sind 
vorzugsweise Butter und Fleisch zu verstehen. 
d) Auf sogenanntes Badesalz, welches 
zum menschlichen Genuß untauglich ist, 
findet die Uebereinkunft keine Anwendung. 
e) Durch die Bestimmung unter Ziffer 4 
des Artikels 5 ist die abgabenfreie Verab- 
folgung von Soole und Mutterlauge zu 
Bädern unter Controle, sowie von denatu- 
rirtem Salz an Gewerbetreibende zu Eis- 
kellern, nicht ausgeschlossen. 
s) Ee bleibt jever Vereins-Regierung über- 
lassen, in einzelnen Fällen Salz zu Bädern 
für Heilzwecke auf privative Rechnung ab- 
gabenfrei zu verabfolgen. 
6. Zum Artikel 7 der Uebereinkunft: 
Sollte sich vas Bevürfniß ergeben, für 
einzelne Salzwerke besondere Stationscon= 
troleure abzuordnen, so wird man sich hier- 
über verständigen. 
7. Zum Artikel 8 der Uecbereinkunft: 
a) Der Vollzug der Uebereinkunft ist an. 
die bestimmte Voraussetzung geknüpft, daß 
zuvor der Fortbestand des Zollvereins auf 
dauernder Grundlage durch Vertrag sicher- 
gestellt wird. Sollte dies nicht spätestens 
bis zum 1. October l. Is. erfolgt sein, sor 
wird man sich uber einen späteren als den 
in der Uebereinkunft bestimmten Vollzugs- 
termin verständigen. Auch ist man darüber 
einverstanden, daß die Uebereinkunft die gleiche 
Dauer wieder oben erwähnte Vertrag haben soll. 
db) Mit dem Tage, an welchem die Ueber- 
einkunft in Wirksamkeit ritt, wird — vor- 
behaltlich der steuerfreien Verabfolgung in 
den vertragsmäßig zulässigen Fällen — ab- 
gabepflichtig für den Verein: 
1) das auf landesherrlichen oder Privat- 
Salzwerken, sowie in Fabriken, in 
welchen Salz als Nebenproduct gewonnen 
wird, vorhaudene Salz, 
das dem Staate eigenthümlich gehdrige 
(in Niederlagen, Magazinen und Ver- 
kaufsstellen 2c. vorräthige) Salz, 
das 4us dem Auslande zur Wieder- 
ausfuhr eingeführte, in öffentlichen oder 
Privat-Niederlagen lagernde Salz, 
4) das für Rechnung von Prlvaten unter 
Vorbehalt der Denaturirung oderder Aus- 
fuhr, sowie das für landesherrliche Rech- 
nung auf dem Transport befindliche 
Kochsalz. 
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