Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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12. Zu #3. 10 und §. 19 der Verordnung: 
a)Belm Werkehr im Zollgrenzbezirk kön- 
nen Salz-Transporte von nicht mehr 
als 10 Pfunden von der Legitimations- 
schein -Controle bis auf Weiteres durch 
die Directiv-Behörde entbunden werden. 
5) Die vertragenden Regierungen werden 
sich die zur Zeit mit außerverein#lan= 
dischen Nachbarstaaten wegen des Sai#- 
verkehrs etwa bestehenden Uebereinkünfte 
mittheilen. 
13. Zu den ###z. 11, 13, 17 und 18 der 
Verordnung: 
Die vertragenden Regierungen werden, 
soweit ndthig, die in den 88. 11, 13, 17 
und 18 der Verordnung enthaltenen Be- 
stimmungen ihrer Strasgesetzgebung ent- 
sprechend redigiren und, namentlich in Be- 
zug auf Bezeichnung der Salzabgaben-De- 
fraudation als Vergehen“ oder „lUeber- 
tretung , ferner in Bezug auf Verjäh- 
rung und Bestrafung der Theilnehmer, so- 
wie auf die Folgen ver Confiscation, er- 
gänzen. 
14. Zu den 8g8. 2 und 14 der Verordnung: 
Wo die Lage der Strafgesetzgebung solches 
erfordert, kann bezüglich der Strafe des 
Rückfalls der „rechtskräftigen Verurtheilung“ 
die freiwillige Unterwerfung ausdrucklich 
gleichgestellt werden. 
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15. Zu §. 20 der Verordnung: 
Es bleibt jeder Regierung vorbehalten, 
die Bestimmung unter Ziffer 5 bei der Ver- 
kündung der Verordnung ganz oder theil- 
weise wegzulassen. 
16. Zu §. 21 der Verordnung: 
Mit dem im Artikel 8 der Uebereinkunft 
für den Beginn der Wirksamkeit verselben 
verabredeten Termine soll auch die Verord- 
nung in den verfassungsmäßig bedingten 
Formen (als Gesetz oder als landesherrliche 
Verordnung) und, soweit nöthig, unter den 
zu Ziffer 8 bis 15 dieses Protokolls nach- 
gelassenen Modificationen, ie vorbehalt- 
lich landesublicher Geschäftsformen und Be- 
zeichnung der Behörden, im Uebrigen aber 
gleichlautend verkündet erden. 
Die Bevollmächtigten sind ubereingekom- 
men, daß das gegenwärtige Protokoll nebst 
Anlage zugleich mit der Uebereinkunft ihren 
Regierungen vorgelegt werden soll und daß 
im Fall der Ratification der letzteren auch 
die in jenem enthaltenen Erklärungen und 
Verabredungen ohne weitere förmliche Rati- 
fication derselben als genehmigt angesehen 
werden sollen. 
Die Uebereinkunft ward hierauf, der zur 
Zeitersparniß getroffenen Verabredung gemäß, 
in einuem Eremplare, welches für den Ge- 
sammt--VWerein Ködniglich Preußischen
	        
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