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erlegen, sofern nicht Abfertigung auf Be-
gleitschein, namentlich behufs Versendung
in andere (Packhofs-), Magazine, stattfindet.
Hinsichtlich der Begleitscheine und der aus
der Unterzeichnung und Empfangnahme ver-
selben erwachsenden Verpflichrlungen finden
die dieserhalb in dem Zollgesetze und der
Zollordnung enthaltenen Vorschriften und
die zu deren Ausführung getroffenen An-
ordnungen auch auf inländisches Salz An-
wendung.
Für Begleirscheine und Bleie werden
tarifmäßigen Gebühren erhoben.
Von allen Salzwerken darf Salz nur in
Mengen von mindestens einem halben Centner
verabfolgt werden.
8. 10.
Der Verkehr mit versteuertem oder
denaturirtem Zustande steuerfrei abgelassenen
Salze unterliegt, vorbehaltlich der nachsteh-
enden Bestimmungen, keiner steuerlichen
Controle:
1) Für den Berecich der Salzwerke und
Fabriken (§. 3 am Schlusse), sowie
auf Personen, welche solche verlassen,
finden die Bestimmungen in den 88.
37 und 39 des Zollgesetzes und in den
88. 83, 84, 87, 91,-96, 106, 107
und 113 der Zollordnung Anwendung.
Dieselben Bestimmungen können für
den viertelmeiligen Umkreis derjenigen
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Salzwerke, welche als gehörig umfriedigt
nicht anerkannt werden, durch eine von
Unseren einschlägigen Staatsmini-=
sterien zu erlassende Bekanntmachung
in Anwendung gebracht werden.
Die mit außervereinsländischen Nach-
barstaaten bezuͤglich des Salzverkehrs
bestehenden Uebereinkünfte bleiben in
Kraft.
Salzhaltige Quellen, deren Soole zur
Versiedung nicht benutzt wird, sowie
Mutterlauge kann die Zollbehörde unter
Aussicht stellen (unter Verschluß nehmen),
um mißbräuchliche Verwendung zu
verhüten.
3
–4
3. Strafbestimmungen.
8. 11.
Wer es unternimmt, dem Staate die
Abgabe von inländischem Salze zu ent-
ziehen, ist der Uebertretung der Salzab-
gabendefraudation schulrig und soll mit der
Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf
welche die Defraudation verübt ist, und mit
einer Geldbuße, welche dem vierfachen Be-
trage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt,
mindestens aber fünfzehn Gulden beträgt,
bestraft werden. Kann die Confiscation selbst
nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung
des Werthes der Gegenstände zu erkennen.
Daneben ist die Abgabe mit drei Gulden