Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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erlegen, sofern nicht Abfertigung auf Be- 
gleitschein, namentlich behufs Versendung 
in andere (Packhofs-), Magazine, stattfindet. 
Hinsichtlich der Begleitscheine und der aus 
der Unterzeichnung und Empfangnahme ver- 
selben erwachsenden Verpflichrlungen finden 
die dieserhalb in dem Zollgesetze und der 
Zollordnung enthaltenen Vorschriften und 
die zu deren Ausführung getroffenen An- 
ordnungen auch auf inländisches Salz An- 
wendung. 
Für Begleirscheine und Bleie werden 
tarifmäßigen Gebühren erhoben. 
Von allen Salzwerken darf Salz nur in 
Mengen von mindestens einem halben Centner 
verabfolgt werden. 
8. 10. 
Der Verkehr mit versteuertem oder 
denaturirtem Zustande steuerfrei abgelassenen 
Salze unterliegt, vorbehaltlich der nachsteh- 
enden Bestimmungen, keiner steuerlichen 
Controle: 
1) Für den Berecich der Salzwerke und 
Fabriken (§. 3 am Schlusse), sowie 
auf Personen, welche solche verlassen, 
finden die Bestimmungen in den 88. 
37 und 39 des Zollgesetzes und in den 
88. 83, 84, 87, 91,-96, 106, 107 
und 113 der Zollordnung Anwendung. 
Dieselben Bestimmungen können für 
den viertelmeiligen Umkreis derjenigen 
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Salzwerke, welche als gehörig umfriedigt 
nicht anerkannt werden, durch eine von 
Unseren einschlägigen Staatsmini-= 
sterien zu erlassende Bekanntmachung 
in Anwendung gebracht werden. 
Die mit außervereinsländischen Nach- 
barstaaten bezuͤglich des Salzverkehrs 
bestehenden Uebereinkünfte bleiben in 
Kraft. 
Salzhaltige Quellen, deren Soole zur 
Versiedung nicht benutzt wird, sowie 
Mutterlauge kann die Zollbehörde unter 
Aussicht stellen (unter Verschluß nehmen), 
um mißbräuchliche Verwendung zu 
verhüten. 
3 
–4 
3. Strafbestimmungen. 
8. 11. 
Wer es unternimmt, dem Staate die 
Abgabe von inländischem Salze zu ent- 
ziehen, ist der Uebertretung der Salzab- 
gabendefraudation schulrig und soll mit der 
Confiscation der Gegenstände, in Bezug auf 
welche die Defraudation verübt ist, und mit 
einer Geldbuße, welche dem vierfachen Be- 
trage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommt, 
mindestens aber fünfzehn Gulden beträgt, 
bestraft werden. Kann die Confiscation selbst 
nicht vollzogen werden, so ist auf Erlegung 
des Werthes der Gegenstände zu erkennen. 
Daneben ist die Abgabe mit drei Gulden
	        
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