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dreißig Kreuzern (zwei Thalern) fuͤr den
Centner zu entrichten.
Ist die Defraudation durch unerlaubte
Gewinnung oder Raffinirung von Salz
verübt (8. 3), so verfallen auch die dazu
benutzten Geraͤthe (Siedepfannen, Kessel
u. s. w.) der Confisration.
Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei
oder gegen Erlegung der im §. 20 erwähnten
Controlegebühr empfangenen Salzes (§. 13
Nr. 6) zieht außerdem den Verlust des
Anspruches auf steuerfreien Salzbezug nach sich.
8. 12.
Im ersten Wiederholungsfalle, nach vor-
angegangener rechtskraͤftiger Verurtheilung,
ird die nach 8. 11 außer vder Confiscation
eintretende Strafe verdoppelt, in jedem fer-
neren Rückfall vervierfacht.
8. 13.
Die Defraudation wird als vollbracht
angenommen:
1) wenn Salz den Bestimmungen des 8.
3 zuwider vder in Anstalten, deren
Betrieb auf Grund des 8. 7 untersagt
ist, gefördert, hergestellt oder raffinirt
wird;
wenn das in den zugelassenen Betriebs-
anstalten gewonnene Salz vor der
Einbringung in die unter steuerlichem
Mitverschluß siehenden Magazine ohne
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ausdrückliche Erlaubniß der Zollbehörde
aus den Siederäumen entfernt oder
verbraucht wird;
wenn Salz aus solchen Magazinen ohne
zuvorige Anmeldung oder ohne Buchung
in den. dazu bestimmten Registern
weggeführt wird;
wenn auf Salzwerken oder deren Zu-
behörungen, sowie in Fabriken (K. 3
am Schlusse) Salz in anderer als der
nach F. 7 gestatteten Weise und Menge
aufbewahrt wird;
wenn Salz von Salzwerken oder von
Fabriken (§. 3 am Schlusse) zu einer
anderen als der von der Zollbehörde
vorgeschriebenen Zeit oder auf anderen
als den von derselben vorgeschriebenen
Wegen entfernt wird;
wenn über das unter Steuercontrole
oder unter Controle der Verwendung
befindliche Salz eigenmächtig verfügt
oder das steuerfrei oder gegen Control-
gebühr abgelassene Salz zu underen "
als den gestatteten Zwecken verwendet
wird;
wenn Personen, welche sich nach §. 10
Nr. 1 über den Bezug des von ihnen
transportirten Salzes auszuweisen haben,
ohne Ausweis betroffen werden;
wenn Soole oder Mutterlauge ohne
Erlaubniß der Zollbehorde zu anderen
Zwecken als denen der Versiedung in