Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dreißig Kreuzern (zwei Thalern) fuͤr den 
Centner zu entrichten. 
Ist die Defraudation durch unerlaubte 
Gewinnung oder Raffinirung von Salz 
verübt (8. 3), so verfallen auch die dazu 
benutzten Geraͤthe (Siedepfannen, Kessel 
u. s. w.) der Confisration. 
Mißbräuchliche Verwendung des steuerfrei 
oder gegen Erlegung der im §. 20 erwähnten 
Controlegebühr empfangenen Salzes (§. 13 
Nr. 6) zieht außerdem den Verlust des 
Anspruches auf steuerfreien Salzbezug nach sich. 
8. 12. 
Im ersten Wiederholungsfalle, nach vor- 
angegangener rechtskraͤftiger Verurtheilung, 
ird die nach 8. 11 außer vder Confiscation 
eintretende Strafe verdoppelt, in jedem fer- 
neren Rückfall vervierfacht. 
8. 13. 
Die Defraudation wird als vollbracht 
angenommen: 
1) wenn Salz den Bestimmungen des 8. 
3 zuwider vder in Anstalten, deren 
Betrieb auf Grund des 8. 7 untersagt 
ist, gefördert, hergestellt oder raffinirt 
wird; 
wenn das in den zugelassenen Betriebs- 
anstalten gewonnene Salz vor der 
Einbringung in die unter steuerlichem 
Mitverschluß siehenden Magazine ohne 
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ausdrückliche Erlaubniß der Zollbehörde 
aus den Siederäumen entfernt oder 
verbraucht wird; 
wenn Salz aus solchen Magazinen ohne 
zuvorige Anmeldung oder ohne Buchung 
in den. dazu bestimmten Registern 
weggeführt wird; 
wenn auf Salzwerken oder deren Zu- 
behörungen, sowie in Fabriken (K. 3 
am Schlusse) Salz in anderer als der 
nach F. 7 gestatteten Weise und Menge 
aufbewahrt wird; 
wenn Salz von Salzwerken oder von 
Fabriken (§. 3 am Schlusse) zu einer 
anderen als der von der Zollbehörde 
vorgeschriebenen Zeit oder auf anderen 
als den von derselben vorgeschriebenen 
Wegen entfernt wird; 
wenn über das unter Steuercontrole 
oder unter Controle der Verwendung 
befindliche Salz eigenmächtig verfügt 
oder das steuerfrei oder gegen Control- 
gebühr abgelassene Salz zu underen " 
als den gestatteten Zwecken verwendet 
wird; 
wenn Personen, welche sich nach §. 10 
Nr. 1 über den Bezug des von ihnen 
transportirten Salzes auszuweisen haben, 
ohne Ausweis betroffen werden; 
wenn Soole oder Mutterlauge ohne 
Erlaubniß der Zollbehorde zu anderen 
Zwecken als denen der Versiedung in
	        
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