Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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aus Abgeordneten aus den 
Staaten zu bestehen hat. 
süddeutschen 
Artikel 2. 
Wähler ist vorbehaltlich der Bestimmun- 
gen im Artikel 3 jeder Angehörige des 
bayerischen Staates, welcher dem Staate 
eine directe Steuer entrichtet und das 25. 
Lebensjahr zurückgelegt hat. 
Artikel 3. 
Von der Berechtigung zum Wählen sind 
ausgeschlossen: 
a) Personen, welche unter Vormundschaft 
oder Curatel stehen; 
b) Personen, über deren Vermögen der 
Concurs oder Fallitzustand gerichtlich 
eröffnet worden ist, und zwar während 
der Dauer dieses Concurs= oder Fallit= 
verfahrens; 
Personen, welche eine Armenunterstü- 
tzung aus öffentlichen oder Gemeindemit- 
teln beziehen, oder im letzten, der Wahl 
vorhergegangenen Jahre bezogen haben; 
diejenigen Personen, welche wegen eines 
Verbrechens oder wegen Vergehens des 
Diiebstahls, der Unterschlagung, des Be- 
trugs, der Hehlerei oder der Fälschung 
verurtheilt worden sind, oder in Folge 
rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines 
anderen Vergehens die im. Artikels 28 
Ziffer 4 und 5 des Strafgesetzbuches 
4 
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d 
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bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne 
derselben verloren haben, soferne sie in 
diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden 
sind. 
Artikel 4. 
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahl- 
berechtigte, der dem bayerischen Staate min- 
destens drei Jahre angehört. Verbüßte, oder 
vurch Begnadigung erlassene Strafen wegen 
politischer Verbrechen schließen von der Wahl 
nicht aus. 
Artikel 5. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum 
Eintritt in das Zollparlament. Wenn ein 
Mitglied des Zollparlaments ein besoldetes 
Staatsamt annimmt, oder im Staatsdienste 
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer 
Rang oder ein höherer Gehalt verbunden ist, 
so verliert er Sitz und Stimme in dem 
Zollparlament und kann seine Stelle in 
demselben nur durch neue Wahl wieder er- 
langen. 
Artikel 6. 
Die Abgeordneten werden auf drei Jahre 
gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes 
finden neue Wahlen statt. 
Artikel 7. 
Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der 
nach der letzten Volkszählung vorhandenen
	        
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