239
aus Abgeordneten aus den
Staaten zu bestehen hat.
süddeutschen
Artikel 2.
Wähler ist vorbehaltlich der Bestimmun-
gen im Artikel 3 jeder Angehörige des
bayerischen Staates, welcher dem Staate
eine directe Steuer entrichtet und das 25.
Lebensjahr zurückgelegt hat.
Artikel 3.
Von der Berechtigung zum Wählen sind
ausgeschlossen:
a) Personen, welche unter Vormundschaft
oder Curatel stehen;
b) Personen, über deren Vermögen der
Concurs oder Fallitzustand gerichtlich
eröffnet worden ist, und zwar während
der Dauer dieses Concurs= oder Fallit=
verfahrens;
Personen, welche eine Armenunterstü-
tzung aus öffentlichen oder Gemeindemit-
teln beziehen, oder im letzten, der Wahl
vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
diejenigen Personen, welche wegen eines
Verbrechens oder wegen Vergehens des
Diiebstahls, der Unterschlagung, des Be-
trugs, der Hehlerei oder der Fälschung
verurtheilt worden sind, oder in Folge
rechtskräftiger Verurtheilung wegen eines
anderen Vergehens die im. Artikels 28
Ziffer 4 und 5 des Strafgesetzbuches
4
—
d
—
240
bezeichneten Fähigkeiten oder einzelne
derselben verloren haben, soferne sie in
diese Rechte nicht wieder eingesetzt worden
sind.
Artikel 4.
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Wahl-
berechtigte, der dem bayerischen Staate min-
destens drei Jahre angehört. Verbüßte, oder
vurch Begnadigung erlassene Strafen wegen
politischer Verbrechen schließen von der Wahl
nicht aus.
Artikel 5.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum
Eintritt in das Zollparlament. Wenn ein
Mitglied des Zollparlaments ein besoldetes
Staatsamt annimmt, oder im Staatsdienste
in ein Amt eintritt, mit welchem ein höherer
Rang oder ein höherer Gehalt verbunden ist,
so verliert er Sitz und Stimme in dem
Zollparlament und kann seine Stelle in
demselben nur durch neue Wahl wieder er-
langen.
Artikel 6.
Die Abgeordneten werden auf drei Jahre
gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes
finden neue Wahlen statt.
Artikel 7.
Auf durchschnittlich 100,000 Seelen der
nach der letzten Volkszählung vorhandenen