Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Bevölkerung ist Ein Abgeordneter zu wählen. 
Ein Ueberschuß von wenigstens 50,000 
Seelen der Gesammtbevölkerung des Staates 
wird vollen 100,000 Seelen gleichgerechnet. 
Jeder Abgeordnete ist in einem besonderen 
Wahlkreise zu wählen. 
Artikel 8. 
Die Wahlkreise werden zum Zwecke des 
Stimmabgebens in kleinere Bezirke eingetheilt. 
Artikel 9. 
Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke 
ausüben will, muß in demselben zur Zeit 
der Wahl seinen Wohnsitz haben. Jeder 
darf nur an Einem Orte wählen. 
Artikel 10. 
In jedem Bezirke sind zum Zwecke der 
Wahlen Listen anzulegen, in welche die zum 
Wählen Berechtigten nach Vor= und Zu- 
namen, Alter, Stand oder Gewerbe und 
Wohnort eingetragen werden. Diese Listen 
sind spätestens vier Wochen vor dem zur 
ordentlichen Wahl bestimmten Tage zu 
Jedermanns Einsicht aufzulegen und ist dieß 
öffentlich bekannt zu machen. Einsprachen 
gegen die Listen sind biunen acht Tagen 
nach öffentlicher Bekanntmachung bei der 
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Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen 
hat, anzubringen und innerhalb der nächsten 
vierzehn Tage zu erledigen, worauf die Listen 
geschlossei werden. Nur diejenigen sind zur 
Theilnahme an der Wahl berechtigt, welche 
in die Listen ausgenommen sinv. 
Artikel 11. 
Die Wahlhandlung ist öffentlich; bei der- 
selben sind Gemeindemitglieder zuzuziehen, 
welche kein unmittelbares Staatsamt bekleiden. 
Das Wahlrecht wird in Person durch ver- 
deckte, in eine Wahlurne niederzulegende 
Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Artikel 12. 
Die Wahl ist direct. Sie erfolgt durch 
absolute Stimmenmehrheit aller in einem 
Wahlkfreise abgegebenen Stimmen. 
Stellt bei einer Wahl eine absolute 
Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist 
unter den zwei Candidaten zu wählen, welche 
die meisten Stimmen erhalten haben. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Artikel 13. 
Stellvertreter (Ersatzmänner) 
ordneten sind nicht zu wählen. 
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der Abge-
	        
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