Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Artikel 14. 
Im Falle einer Doppelwahl steht dem 
Gewählten das Recht zu, sich für die An- 
nahme der einen oder der andern Wahl zu 
entscheiden. 
Jedermann kann die auf ihn gefallene 
Wahl ablehnen. Im Falle einer Ablehnung 
der Wahl oder der Erklärung des Gewählten 
für einen andern Wahlbezirk oder der Aus- 
scheidung eines Abgeordneten während der 
Wahlperiode hat eine Neuwahl stattzufinden. 
Artikel 15. 
Die Wahlen sind im ganzen Umfange 
des Staates zu derselben Zeit vorzunehmen. 
Artikel 16. 
Die Wahlkreise und Wahlbezirke, die 
Wahlcommissäre und das Wahlverfahren, 
insoweit dieses nicht durch das gegenwärtige 
Gesetz festgestellt worden ist, werden von der 
Staatsregierung bestimmt. 
Artikel 17. 
Das Zollparlament prüft die Legitimation 
seiner Mitglieder und entscheidet über deren 
Zulassung. Dasselbe regelt auch selbstständig 
seine Geschäftsordnung und Disciplin. 
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Artikel 18. 
Die Mitglieder des Zollparlaments find 
Vertreter des gesammten Volkes und an 
Aufträge und Instructionen nicht gebunden. 
Artikel 19. 
Kein Mitglied des Zollparlaments darf 
zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstim- 
mung oder wegen der in Ausübung seines 
Berufes gemachten Aeußerungen gerichtlich 
oder visciplinarisch verfolgt oder sonst außer- 
halb der Versammlung zur Verantwortung 
gezogen werden. 
Artikel 20. 
Ohne Genehmigung des Jollparlaments 
kann kein Mitglied desselben während der 
Sitzungsperiode wegen elner mit Strafe 
bedrohten Handlung zur Untersuchung ge- 
zogen oder verhaftet werden, außer wenn es 
bei der Ausübung der That oder im Laufe 
des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Ver- 
haftung wegen Schulden erforderlich. 
Auf Verlangen ves Zollparlaments wird 
jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied 
desselben und jede Untersuchungs= oder Civil- 
haft für die Dauer der Sitzungsperiode 
aufgehoben.
	        
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