Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Militärbeamten und Ersatzmannschaften ein 
Procent der Bevölkerung des Königreichs 
nach der Zählung von 1867 betragen. 
Vom 1. Januar 1872 an wird die Zahl 
der jährlich im Frleden in die active Armee 
zur Herstellung des Formatlonsstandes ohne 
Einrechnung der Ersatzmannschaften einzu- 
relhenden Wehrpflichtigen in dem Finanz- 
gesetze festgesetzt. 
Ul. Wehrpflicht und Dienstzeit. 
1) Allgemeine Pestimmungen. 
Art. 3. 
Jeder Bayer ist wehrpflichtig und kann 
sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver- 
treten lassen. 
Art. 4. 
Die Dienstzeit im stehenden Heere dauert 
sechs Jahre und zwar drei Jahre in der 
activen Armee und drei Jahre in der Reserve. 
Art. 
Die Dienstzeit in der Landwehr, 
welche der Pflichtige mit Beendigung seiner 
Dienstzeit im stehenden Heere tritt, dauert 
fünf Jahre. 
Art. 6. 
Wenn Angehbrige der berittenen Truppen 
freiwillig ein viertes Jahr bei der activen 
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Armee bleiben, ist ihre Dienstzeit in der 
Reserve und der Landwehr auf je zwei 
Jahre beschränkt und sind sie in der Land- 
wehr von den Uebungen befreit. 
Art. 7. 
Die Wehrpflicht beginnt mit dem 1. Ja- 
nuar des Jahres, in welchem der Pflichtige 
das 21. Lebensjahr vollendet. 
Die Dienstzeit wird von dem Tage der 
Verpflichtung gerechnet. 
2) Desondere Destimmungen. 
Art. 8. 
Wer in der Ausbildung zu einer wissen- 
schaftlichen oder künstlerischen Thatigkeit 
oder zu einem höheren technischen Gewerbe 
begriffen ist und durch seine sofortige Ein- 
reihung einen erheblichen Nachtheil erleiden 
würde, darf im Frieden ie Aussetzung seiner 
Einreihung bis zu demjenigen Kalenderjahre 
verlangen, in welchem er das 24., falls er 
Candidat der Medicin oder Thierheilkunde 
ist, bis zu demjenigen, in welchem er das 
25. Lebensjahr vollendet. 
Eind diese Voraussetzungen nicht gegeben, 
e§ würde aber unverschuldeter Umstände 
wegen bei sofortiger Einreihung ein unge- 
wöhnlicher Nachtheil entfliehen, so kann die 
Aussetzung auf ein Jahr gestattet werden. 
Bei eintretender Mobilisirung werden die- 
jenigen Wehrpflichtigen, deren Einreihung
	        
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