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Militärbeamten und Ersatzmannschaften ein
Procent der Bevölkerung des Königreichs
nach der Zählung von 1867 betragen.
Vom 1. Januar 1872 an wird die Zahl
der jährlich im Frleden in die active Armee
zur Herstellung des Formatlonsstandes ohne
Einrechnung der Ersatzmannschaften einzu-
relhenden Wehrpflichtigen in dem Finanz-
gesetze festgesetzt.
Ul. Wehrpflicht und Dienstzeit.
1) Allgemeine Pestimmungen.
Art. 3.
Jeder Bayer ist wehrpflichtig und kann
sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver-
treten lassen.
Art. 4.
Die Dienstzeit im stehenden Heere dauert
sechs Jahre und zwar drei Jahre in der
activen Armee und drei Jahre in der Reserve.
Art.
Die Dienstzeit in der Landwehr,
welche der Pflichtige mit Beendigung seiner
Dienstzeit im stehenden Heere tritt, dauert
fünf Jahre.
Art. 6.
Wenn Angehbrige der berittenen Truppen
freiwillig ein viertes Jahr bei der activen
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Armee bleiben, ist ihre Dienstzeit in der
Reserve und der Landwehr auf je zwei
Jahre beschränkt und sind sie in der Land-
wehr von den Uebungen befreit.
Art. 7.
Die Wehrpflicht beginnt mit dem 1. Ja-
nuar des Jahres, in welchem der Pflichtige
das 21. Lebensjahr vollendet.
Die Dienstzeit wird von dem Tage der
Verpflichtung gerechnet.
2) Desondere Destimmungen.
Art. 8.
Wer in der Ausbildung zu einer wissen-
schaftlichen oder künstlerischen Thatigkeit
oder zu einem höheren technischen Gewerbe
begriffen ist und durch seine sofortige Ein-
reihung einen erheblichen Nachtheil erleiden
würde, darf im Frieden ie Aussetzung seiner
Einreihung bis zu demjenigen Kalenderjahre
verlangen, in welchem er das 24., falls er
Candidat der Medicin oder Thierheilkunde
ist, bis zu demjenigen, in welchem er das
25. Lebensjahr vollendet.
Eind diese Voraussetzungen nicht gegeben,
e§ würde aber unverschuldeter Umstände
wegen bei sofortiger Einreihung ein unge-
wöhnlicher Nachtheil entfliehen, so kann die
Aussetzung auf ein Jahr gestattet werden.
Bei eintretender Mobilisirung werden die-
jenigen Wehrpflichtigen, deren Einreihung