Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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auf laͤnger als ein Jahr verschoben wurde, 
ohne Loosung in die active Armee einge- 
reiht. 
Art. 9. 
Einwanderer, die das 31. Lebensjahr 
noch nicht zurückgelegt haben, werden nach 
Erlangung des Indigenats, soweit nicht 
durch Staatsverträge anders bestimmt ist, 
unter den sonstigen gesetzlichen Vorausse- 
tzungen wehrpflichtig und sind bei der nächsten 
Heeresergänzung, soferne sie am 1. Januar 
des betreffenden Jahres das 24. Lebensjahr 
noch nicht vollendet haben, die active 
Armee einzureihen. 
Gleiches gilt von Wehrpflichtigen, welche 
ohne ihr Verschulden nicht in die Aushe- 
bungslisten eingetragen wurden, und nach 
dem gesetzlichen Termine, jevech vor zurück- 
gelegtem 31. Lebensjahre zur Erfüllung ihrer 
Wehrpflicht gelangen. 
Art. 10. 
Wer nach vollendetem 16. Lebensjahre 
aus Bayern ausgewandert ist, ohne in 
activen Armee gedient zu haben, wird im 
Falle der Ru wanderung, soweit nicht durch 
Staatsverträge anders bestimmt ist, unter 
den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen 
wehrpflichtig und unterliegt bei der nächsten 
Heeresergänzung, soferne er am 1. Jannar 
des betreffenden Jahres das 31. Lebensjahr 
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noch nicht vollendet hat, der Einreihung in 
die active Armee. 
Der ständige Aufenthalt in Bayern als 
Fremde ist Ausgewanderten bis zum vollen- 
deten 32. Lebensjahre vorbehaltlich besonderer 
Staatsverträge untersagt. 
Rückwanderer, welche schon in der activen 
Armee gedient haben, treten in die gesetzlich 
bestimmte Dienstpflicht ihrer Altersclasse 
wieder ein. 
Art. 11. 
Von der Wehrpflicht sind befreit: 
1) die Standesherren und ihre Familien 
(§. 11 der Beil. IV. zur Verfassungs- 
Urkunde), 
der geistliche Stand (Tit. IX. &. 1 der Ver- 
fassungs-Urkunde) und zwar bei den Ka- 
tholiken diejenigen, welche eine der höheren 
Weihen erhalten oder in inlänvischen 
Klöstern lebenslängliche Gelübde abgelegt 
haben; bei den Protestanten jene, welche 
förmlich ordinirt sind, dann vor- 
schriftsmäßig angestellte Rabbiner, 
der einzig übrig gebliebene Sohn solcher 
Eltern, welche einen Sohn während 
des von ihm in der bewaffneten Macht 
Bayerns geleisteten Dienstes oder 
Folge desselben verloren haben, 
jeder Sohn von Eltern, welche auf 
die bemertte Weise zwei Söhne ver- 
loren haben. 
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