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auf laͤnger als ein Jahr verschoben wurde,
ohne Loosung in die active Armee einge-
reiht.
Art. 9.
Einwanderer, die das 31. Lebensjahr
noch nicht zurückgelegt haben, werden nach
Erlangung des Indigenats, soweit nicht
durch Staatsverträge anders bestimmt ist,
unter den sonstigen gesetzlichen Vorausse-
tzungen wehrpflichtig und sind bei der nächsten
Heeresergänzung, soferne sie am 1. Januar
des betreffenden Jahres das 24. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, die active
Armee einzureihen.
Gleiches gilt von Wehrpflichtigen, welche
ohne ihr Verschulden nicht in die Aushe-
bungslisten eingetragen wurden, und nach
dem gesetzlichen Termine, jevech vor zurück-
gelegtem 31. Lebensjahre zur Erfüllung ihrer
Wehrpflicht gelangen.
Art. 10.
Wer nach vollendetem 16. Lebensjahre
aus Bayern ausgewandert ist, ohne in
activen Armee gedient zu haben, wird im
Falle der Ru wanderung, soweit nicht durch
Staatsverträge anders bestimmt ist, unter
den sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen
wehrpflichtig und unterliegt bei der nächsten
Heeresergänzung, soferne er am 1. Jannar
des betreffenden Jahres das 31. Lebensjahr
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noch nicht vollendet hat, der Einreihung in
die active Armee.
Der ständige Aufenthalt in Bayern als
Fremde ist Ausgewanderten bis zum vollen-
deten 32. Lebensjahre vorbehaltlich besonderer
Staatsverträge untersagt.
Rückwanderer, welche schon in der activen
Armee gedient haben, treten in die gesetzlich
bestimmte Dienstpflicht ihrer Altersclasse
wieder ein.
Art. 11.
Von der Wehrpflicht sind befreit:
1) die Standesherren und ihre Familien
(§. 11 der Beil. IV. zur Verfassungs-
Urkunde),
der geistliche Stand (Tit. IX. &. 1 der Ver-
fassungs-Urkunde) und zwar bei den Ka-
tholiken diejenigen, welche eine der höheren
Weihen erhalten oder in inlänvischen
Klöstern lebenslängliche Gelübde abgelegt
haben; bei den Protestanten jene, welche
förmlich ordinirt sind, dann vor-
schriftsmäßig angestellte Rabbiner,
der einzig übrig gebliebene Sohn solcher
Eltern, welche einen Sohn während
des von ihm in der bewaffneten Macht
Bayerns geleisteten Dienstes oder
Folge desselben verloren haben,
jeder Sohn von Eltern, welche auf
die bemertte Weise zwei Söhne ver-
loren haben.
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