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eirten Verordnungen über Zoll= und Tarifs-
gegenstände, sowie die nachgenannten Ver-
träge uber Zoll= und Handelsverhältnisse,
als:
1) die Bekanntmachung vom 13. Novem-
ber 1865 „den Vertrag mit dem Groß-
herzogthum Weimar wegen der Zoll-
und Handelsverhältnisse, dann wegen
der Besteuerung der inneren Erzeug-
nisse in der Enclave Ostheim betr.“,
die königlich Allerhöchste Verordnung
vom 1. Februar 1806 „die Tara für
Rohzucker betr.“,
die königlich Allerhöchste Verordnung
vom 1. Februar 1866 „die Berech-
nung der Steuer für Bereitung von
Zucker aus getrockneten Rüben betr.“,
die Bekanntmachung vom 31. Januar
1866 „die Verlängerung des Vertra-
ges wegen Fortdauer des Anschlusses
des Fürstenthums Pyrmont an das
Zollsyslem Preußens und der übrigen
Staaten des Zollvereins betr.“,
die Bekanntmachung vom 6. Februar
1866 „die Fortdauer des Anschlusses
des Großherzogthums Luremberg an
das Zollsystem Preußens und der übri-
gen Staaten des Zollvereins betr.“,
die Bekanntmachung vom 24. März
1866 „den Handelsvertrag zwischen
dem Zollverein und Italien betr.“,
7) die Bekanntmachung vom 10. April
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1866 „das Verbot
fuhr betr.“,
8) die Bekanntmachung vom 3. Mai 1866
„die Erneucrung des Vertrages zwischen
dem Zollvereine und der freien Stadt
Bremen wegen Beförderung der gegen-
seitigen Verkehrsverhältnisse betr.“
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme
und bezüglich der ihren verfassungsmäßigen
Wirkungskreis berührenden Punkte zur An-
erkennung und Zustimmung mitgetheilt
worden sind, und solche auch durch Gesammt-
beschluß der beiden Kammern erfolgt ist,
so hat damit dieser Gegenstand seine Erled-
igung gefunden.
der Pferdeaus-
II.
Wir genehmigen die Gesammtbeschlüsse
der beiden Kammern in Ansehung der die
Zoll= und Handelsverhältnisse für die Zu-
kunft betreffenden Postulate, wodurch die
Ermächtigung ertheilt ist:
1) die Verminderung oder auch Aufhebung,
sowie die Erhöhung der Zölle, der
Rubenzuckersteuer und anderer Abgaben
oder Gebuhren im Interesse der Land-
wirthschaft, der Industrie und des
Handels, wenn die übrigen Zollvereins-
staaten nach den Bestlmmungen ver in
Mitte liegenden Vereinsverträge sich des-
falls für sich oder auch zur Verständ-
igung mit anderen Staaten vereinbaren