Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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eirten Verordnungen über Zoll= und Tarifs- 
gegenstände, sowie die nachgenannten Ver- 
träge uber Zoll= und Handelsverhältnisse, 
als: 
1) die Bekanntmachung vom 13. Novem- 
ber 1865 „den Vertrag mit dem Groß- 
herzogthum Weimar wegen der Zoll- 
und Handelsverhältnisse, dann wegen 
der Besteuerung der inneren Erzeug- 
nisse in der Enclave Ostheim betr.“, 
die königlich Allerhöchste Verordnung 
vom 1. Februar 1806 „die Tara für 
Rohzucker betr.“, 
die königlich Allerhöchste Verordnung 
vom 1. Februar 1866 „die Berech- 
nung der Steuer für Bereitung von 
Zucker aus getrockneten Rüben betr.“, 
die Bekanntmachung vom 31. Januar 
1866 „die Verlängerung des Vertra- 
ges wegen Fortdauer des Anschlusses 
des Fürstenthums Pyrmont an das 
Zollsyslem Preußens und der übrigen 
Staaten des Zollvereins betr.“, 
die Bekanntmachung vom 6. Februar 
1866 „die Fortdauer des Anschlusses 
des Großherzogthums Luremberg an 
das Zollsystem Preußens und der übri- 
gen Staaten des Zollvereins betr.“, 
die Bekanntmachung vom 24. März 
1866 „den Handelsvertrag zwischen 
dem Zollverein und Italien betr.“, 
7) die Bekanntmachung vom 10. April 
2 
— 
3 
4 
— 
5 
6 
12 
1866 „das Verbot 
fuhr betr.“, 
8) die Bekanntmachung vom 3. Mai 1866 
„die Erneucrung des Vertrages zwischen 
dem Zollvereine und der freien Stadt 
Bremen wegen Beförderung der gegen- 
seitigen Verkehrsverhältnisse betr.“ 
den beiden Kammern zur Kenntnißnahme 
und bezüglich der ihren verfassungsmäßigen 
Wirkungskreis berührenden Punkte zur An- 
erkennung und Zustimmung mitgetheilt 
worden sind, und solche auch durch Gesammt- 
beschluß der beiden Kammern erfolgt ist, 
so hat damit dieser Gegenstand seine Erled- 
igung gefunden. 
der Pferdeaus- 
II. 
Wir genehmigen die Gesammtbeschlüsse 
der beiden Kammern in Ansehung der die 
Zoll= und Handelsverhältnisse für die Zu- 
kunft betreffenden Postulate, wodurch die 
Ermächtigung ertheilt ist: 
1) die Verminderung oder auch Aufhebung, 
sowie die Erhöhung der Zölle, der 
Rubenzuckersteuer und anderer Abgaben 
oder Gebuhren im Interesse der Land- 
wirthschaft, der Industrie und des 
Handels, wenn die übrigen Zollvereins- 
staaten nach den Bestlmmungen ver in 
Mitte liegenden Vereinsverträge sich des- 
falls für sich oder auch zur Verständ- 
igung mit anderen Staaten vereinbaren
	        
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