267
Art. 12.
Zeitweise find von der Wehrpflicht befreit:
1) katholische und protestantische Studirende
der Theologie, welche sich durch ein
Zeugniß der Universität, des Lyceums,
des Ordenslectorats oder des Vorstandes
einer Missionsanstalt, sowie mit dem
Gymnasialabsolutorium versehene Rab-
binats-Candidaten, welche sich durch
Zeugniß eines im Königreiche ange-
stellten Rabbiners und der betreffen-
den Cultusgemeinde als solche aus-
weisen;
Schullehrer, Schulgehilfen und die
Candidaten des Schulamts, welche
einer staatlichen oder dieser gleichstehen-
den Vorbereitungsanstalt sich befinden;
der Sohn einer Familie, welcher die-
selbe durch seine Arbeit ernährt, so daß
sie außerdem der Armenpflege zur Last
fallen würde;
4) der jüngere von zwei Söhnen, bis zu
dem Kalenderjahre, in welchem die
Dienstpflicht des nach Art. 7 einge-
reihten Bruders in der activen Armee mit
Ausnahme der Ersatzmannschaft endigk.
Unverehlichte Geschwister, welche nach dem
Tode beider Eltern deren Haushalt gemein-
sam fortführen, sind als eine Familie zu
betrachten.
Treten die bezeichneten Personen aus den
2
—
3
268
angegebenen Verhältnissen oder tritt eine
Mobilisirung ein, so werden sie, wenn sie
das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, unter den sonstigen gesetzlichen Voraus-
setzungen wehrpflichtig, und sind bei der
nächsten Heeresergänzung, soferne sie am
1. Januar des betreffenden Jahres in den
Fällen der Ziffer 1 und 2 das 25., in den
Fällen der Ziffer 3 und 4 das 211. Lebens-
jahr noch nicht vollendet haben, in die active
Armee einzureihen.
Art. 13.
Als untauglich ist von der Wehrpflicht
befreit, wer wegen körperlicher oder geistiger
Gebrechen zum Waffeudienste nicht geeignet
befunden wird, oder nicht wenigstens 5“ 4“
bayerisches Duodecimalmaß mißt.
Art. 14.
Solche, deren Tauglichkeit noch unent-
schieden ist, sollen vorläufig zurückgestellt
werden. Werden sie später tauglich, so sind
sic bei der nächsten Heeresergänzung — Art. 57
und 58, soferne sie am 1. Januar des be-
treffenden Jahres das 24. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, in die active Armee
einzureihen.
Art. 15.
Einwanderer, Uebergangene oder zeitweis
Befreite, welche wehrpflichtig geworden sind,