Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Art. 12. 
Zeitweise find von der Wehrpflicht befreit: 
1) katholische und protestantische Studirende 
der Theologie, welche sich durch ein 
Zeugniß der Universität, des Lyceums, 
des Ordenslectorats oder des Vorstandes 
einer Missionsanstalt, sowie mit dem 
Gymnasialabsolutorium versehene Rab- 
binats-Candidaten, welche sich durch 
Zeugniß eines im Königreiche ange- 
stellten Rabbiners und der betreffen- 
den Cultusgemeinde als solche aus- 
weisen; 
Schullehrer, Schulgehilfen und die 
Candidaten des Schulamts, welche 
einer staatlichen oder dieser gleichstehen- 
den Vorbereitungsanstalt sich befinden; 
der Sohn einer Familie, welcher die- 
selbe durch seine Arbeit ernährt, so daß 
sie außerdem der Armenpflege zur Last 
fallen würde; 
4) der jüngere von zwei Söhnen, bis zu 
dem Kalenderjahre, in welchem die 
Dienstpflicht des nach Art. 7 einge- 
reihten Bruders in der activen Armee mit 
Ausnahme der Ersatzmannschaft endigk. 
Unverehlichte Geschwister, welche nach dem 
Tode beider Eltern deren Haushalt gemein- 
sam fortführen, sind als eine Familie zu 
betrachten. 
Treten die bezeichneten Personen aus den 
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angegebenen Verhältnissen oder tritt eine 
Mobilisirung ein, so werden sie, wenn sie 
das 31. Lebensjahr noch nicht vollendet 
haben, unter den sonstigen gesetzlichen Voraus- 
setzungen wehrpflichtig, und sind bei der 
nächsten Heeresergänzung, soferne sie am 
1. Januar des betreffenden Jahres in den 
Fällen der Ziffer 1 und 2 das 25., in den 
Fällen der Ziffer 3 und 4 das 211. Lebens- 
jahr noch nicht vollendet haben, in die active 
Armee einzureihen. 
Art. 13. 
Als untauglich ist von der Wehrpflicht 
befreit, wer wegen körperlicher oder geistiger 
Gebrechen zum Waffeudienste nicht geeignet 
befunden wird, oder nicht wenigstens 5“ 4“ 
bayerisches Duodecimalmaß mißt. 
Art. 14. 
Solche, deren Tauglichkeit noch unent- 
schieden ist, sollen vorläufig zurückgestellt 
werden. Werden sie später tauglich, so sind 
sic bei der nächsten Heeresergänzung — Art. 57 
und 58, soferne sie am 1. Januar des be- 
treffenden Jahres das 24. Lebensjahr noch 
nicht vollendet haben, in die active Armee 
einzureihen. 
Art. 15. 
Einwanderer, Uebergangene oder zeitweis 
Befreite, welche wehrpflichtig geworden sind,
	        
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