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aber nach Maßgabe der Bestimmungen des
Art. 9, 10 oder 12 nicht mehr zur Ein-
reihung in die active Armee sich eignen,
treten sofort in die Ersatzmannschaft der
Landwehr ein.
Art. 16.
Als unwürdig ist von der Ehre der
Waffen ausgeschlossen, wer wegen Verbrechens
oder wegen eines Vergehens des Betruges,
der Unterschlagung, der Fälschung, des Dieb-
stahls oder der Hehlerei verurtheilt und
nicht rehabilitirt worden ist.
Wehrpflichtige, welche sich der Ehre der
Waffen unwürdig gemacht haben, sollen zu
militärischen Arbeiten so lange in Bereit-
schaft gehalten und thunlichst verwendet
werden, daß die betreffende Zeit mit jener,
welche sie im stehenden Heere allenfalls
bereits zugebracht haben, sechs Jahre beträgt.
Im Falle ihrer Verwendung zu mili-
tärischen Arbeitren erhalten sie die Löhnung
und Verpflegung der Soldaten und unter-
stehen den für diese erlassenen Disciplinar=
und Strafbestimmungen.
III. Einreihung in die beweuffueit
Macht.
1) Stehendes Heer.
Art.
Die Wehrpflichtigen innerhalb de
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einzelnen Jahrgänge und Ersatzbezirke nach
der Reihenfolge des Eintrags in den Aus-
hebungslisten zur Ableistung der Dienstpflicht
im stehenden Heere und zwar zunächst zur
Ergänzung des Formationsstandes einzu-
reihen.
Der nach Ergänzung des
standes bleibende Rest ist als
mannschaft auszuheben.
Formations-
Er satz-
Art. 18.
Nach der Reihenfolge des Eintrages in
den Aushebungslisten ist jeder Heeresab-
theilung die für eine Mobilisirung noth-
wendige Ersatzmannschaft zuzuweisen. (Er-
satzmannschaft l. Classe.)
Die übrigen Wehrpflichtigen bleiben als
Ersatzmanuschaft II. Classe in Listen
und unter Controle des betreffenden Lano-
wehrbezirkscommandos.
Bei Einberufung der Ersatzmannschaften
II. Classe hat der jüngste Jahrgang zuerst
einzutreten. Jene Ersatzleute, welche ihre
dreijährige Dienstzeit in der activen Armre
vollendet haben, obne daß sie zu den Fahnen
berufen wurden, gehören auch der Re-
serve und der Landwehr zur Ersatzmannschaft.
2) landwehr.
Art. 19.
Die kandwehr tretenden Reservisten