Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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aber nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Art. 9, 10 oder 12 nicht mehr zur Ein- 
reihung in die active Armee sich eignen, 
treten sofort in die Ersatzmannschaft der 
Landwehr ein. 
Art. 16. 
Als unwürdig ist von der Ehre der 
Waffen ausgeschlossen, wer wegen Verbrechens 
oder wegen eines Vergehens des Betruges, 
der Unterschlagung, der Fälschung, des Dieb- 
stahls oder der Hehlerei verurtheilt und 
nicht rehabilitirt worden ist. 
Wehrpflichtige, welche sich der Ehre der 
Waffen unwürdig gemacht haben, sollen zu 
militärischen Arbeiten so lange in Bereit- 
schaft gehalten und thunlichst verwendet 
werden, daß die betreffende Zeit mit jener, 
welche sie im stehenden Heere allenfalls 
bereits zugebracht haben, sechs Jahre beträgt. 
Im Falle ihrer Verwendung zu mili- 
tärischen Arbeitren erhalten sie die Löhnung 
und Verpflegung der Soldaten und unter- 
stehen den für diese erlassenen Disciplinar= 
und Strafbestimmungen. 
III. Einreihung in die beweuffueit 
Macht. 
1) Stehendes Heer. 
Art. 
Die Wehrpflichtigen innerhalb de 
— 
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einzelnen Jahrgänge und Ersatzbezirke nach 
der Reihenfolge des Eintrags in den Aus- 
hebungslisten zur Ableistung der Dienstpflicht 
im stehenden Heere und zwar zunächst zur 
Ergänzung des Formationsstandes einzu- 
reihen. 
Der nach Ergänzung des 
standes bleibende Rest ist als 
mannschaft auszuheben. 
Formations- 
Er satz- 
Art. 18. 
Nach der Reihenfolge des Eintrages in 
den Aushebungslisten ist jeder Heeresab- 
theilung die für eine Mobilisirung noth- 
wendige Ersatzmannschaft zuzuweisen. (Er- 
satzmannschaft l. Classe.) 
Die übrigen Wehrpflichtigen bleiben als 
Ersatzmanuschaft II. Classe in Listen 
und unter Controle des betreffenden Lano- 
wehrbezirkscommandos. 
Bei Einberufung der Ersatzmannschaften 
II. Classe hat der jüngste Jahrgang zuerst 
einzutreten. Jene Ersatzleute, welche ihre 
dreijährige Dienstzeit in der activen Armre 
vollendet haben, obne daß sie zu den Fahnen 
berufen wurden, gehören auch der Re- 
serve und der Landwehr zur Ersatzmannschaft. 
2) landwehr. 
Art. 19. 
Die kandwehr tretenden Reservisten
	        
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