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behalten vie Waffengattung bei, der sie im
stehenden Heere angehörten, vorbehaltlich ein-
zelner bei einer Mobilmachung nothwendigen
Ausnahmen.
Art.
Die Landwehr-Infanterie wird na? ihren
Wohnsitzen in Landwehrbataillone und Com-
pagnien eingetheilt. Dieselbe
fällen in besonders formirten Lanowehr-=
truppenkörpern zur Unterstutzung und als
Reserve des stehenden Heeres verwendet.
Die Landwehrmänner der übrigen Waffen-
gattungen stehen unter Comtrole der Land-
wehrbezirkscom
Im Falle einer Mobilmachung und
während des Krieges können die Landwehr-
männer sämmtlicher Waffengattungen, die
der Infanterie aber nur ansnahmswelse und
in dringenden Fällen zur Verstärkung und
Ergänzung der Abtheilungen des stehenden
Heeres einberufen werden. Hiebei hat der
jungste Jahrgang zuerst einzutreten.
Art. 21.
Die Offleiere der Landwehr werden aus
den hiezu befähigten einjährigen Freiwilligen
und Landwehrmännern entnom en. Die
besoldeten Stämme an Officieren, Unter-
officieren und Mannschaften können im Be-
dürfnißfalle der getiven Armee entnommen
werden.
ird in Kriegs-
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Art. 22.
Für die Beschaffung der nöthigen Rällit-
lichkeiten zu Kansleien und Magal#inen, sv-
wie für Beschaffung und Sicherstellüng der
Schießplätze der Landwehr hat die Gemeinde,
in der sich das betreffende Commanvo be-
findet, aus esgenen Mltreln zu sorgen.
Die Kosten der Elurichtung und der bun-
lichen Unterhaltung ver Kanzleien, Magazine
und Schiestplätze trägt das Mllitärätat.
II. Pflichten und Rochte der Angze-
hörißen dev vbewaffneten Macht.
) Dienstliche Verhältnisse
Art.
Die Angehörigen der actwen Armee ein-
schließlich der Eisatzmannschaft Kud auch tin
Frieden der jederseitigen Einbernfung und
Präsenspflicht unterwoifen, sollen jedoch nur
bis nach vollendeter militärischer Ausbitdung,
sowic zu vorübergehender Dienstleistung für
Erhaltung der gesttzlichen Orvbnung präsint
gehalten werden.
Art,
Die Reservisten können außer dem Falle
der Mobilmachung während ihrer Reserve-
pflichtigteit nur zu einer Ganzen zwei
Monate betragenden Uebungszeit sowie zu
vorubergehender Dienstleistung für Erhal-