Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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behalten vie Waffengattung bei, der sie im 
stehenden Heere angehörten, vorbehaltlich ein- 
zelner bei einer Mobilmachung nothwendigen 
Ausnahmen. 
Art. 
Die Landwehr-Infanterie wird na? ihren 
Wohnsitzen in Landwehrbataillone und Com- 
pagnien eingetheilt. Dieselbe 
fällen in besonders formirten Lanowehr-= 
truppenkörpern zur Unterstutzung und als 
Reserve des stehenden Heeres verwendet. 
Die Landwehrmänner der übrigen Waffen- 
gattungen stehen unter Comtrole der Land- 
wehrbezirkscom 
Im Falle einer Mobilmachung und 
während des Krieges können die Landwehr- 
männer sämmtlicher Waffengattungen, die 
der Infanterie aber nur ansnahmswelse und 
in dringenden Fällen zur Verstärkung und 
Ergänzung der Abtheilungen des stehenden 
Heeres einberufen werden. Hiebei hat der 
jungste Jahrgang zuerst einzutreten. 
Art. 21. 
Die Offleiere der Landwehr werden aus 
den hiezu befähigten einjährigen Freiwilligen 
und Landwehrmännern entnom en. Die 
besoldeten Stämme an Officieren, Unter- 
officieren und Mannschaften können im Be- 
dürfnißfalle der getiven Armee entnommen 
werden. 
ird in Kriegs- 
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Art. 22. 
Für die Beschaffung der nöthigen Rällit- 
lichkeiten zu Kansleien und Magal#inen, sv- 
wie für Beschaffung und Sicherstellüng der 
Schießplätze der Landwehr hat die Gemeinde, 
in der sich das betreffende Commanvo be- 
findet, aus esgenen Mltreln zu sorgen. 
Die Kosten der Elurichtung und der bun- 
lichen Unterhaltung ver Kanzleien, Magazine 
und Schiestplätze trägt das Mllitärätat. 
II. Pflichten und Rochte der Angze- 
hörißen dev vbewaffneten Macht. 
) Dienstliche Verhältnisse 
Art. 
Die Angehörigen der actwen Armee ein- 
schließlich der Eisatzmannschaft Kud auch tin 
Frieden der jederseitigen Einbernfung und 
Präsenspflicht unterwoifen, sollen jedoch nur 
bis nach vollendeter militärischer Ausbitdung, 
sowic zu vorübergehender Dienstleistung für 
Erhaltung der gesttzlichen Orvbnung präsint 
gehalten werden. 
Art, 
Die Reservisten können außer dem Falle 
der Mobilmachung während ihrer Reserve- 
pflichtigteit nur zu einer Ganzen zwei 
Monate betragenden Uebungszeit sowie zu 
vorubergehender Dienstleistung für Erhal-
	        
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