Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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tung der gesetzlichen Ordnung 
oder im Dienste behaiten werden. 
rinberufen 
Art. 
Die Laudwehrmänner können während 
ihrer Dienstpflicht Ganzen auf cinen 
Monat zu den Truppenübungen des stehenden 
Heeres gezogen werden. 
Fur dia- Landwehrmänner der Infanterie 
Finden den GCompagniebezirken jährlich 
überdieß an. 4—8 Tagen fleinere Uebungen 
statt. 
Außer dlesen Uebungozeiteu können die 
Landwehrmänner- nur im Falle einer Mobil- 
machung und zur vornbergeltenden Dienst- 
leistum fur Erhultung do. gesetzlichen Ord- 
nung einberufen eder im Dienste behalten 
werden. 
Im Falle der Mobilisirung sollen die 
Crsatzmannschaften der Reserve und. Land- 
wehr, jc nach Bedarf, stets mit deut jüngsten 
Jahrgang beginnend, zum Dienste beigezogen 
II v#t 
werden. 
Avt. 26. 
Jnjedem Laupweh ihe-Beuirkesinden 
jäßrlich zweimal Controluersammlungen statr. 
Hiebei haben sich die Reseroisten und Land- 
wehrwiänner, sowie sämmtliche Ersatzmann- 
schoften des betreffenden Betirkes zu stellen. 
Die zeitlich in einem anveren als im Be- 
zirke ihres Wohnortes sich aufhaltenden Er- 
satzmannschaften, NResrroisten und Landwehr- 
+ 
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männer haben an den Controlversammlun- 
gen, letztere auch an den kleineren Uebungen 
der Landwehrmänner ihres Aufenthaltsortes 
Theil zu nehmen. 
Die köunen 
ans Rücksicht auf den öffentlichen Dienst 
oder auf persdnliche Verhältuisse einzelne 
Pflichtige von Controlversammlungen und 
Uebungen auenahmsweise enthinden. 
J— I 
THUTDTMDCSLTIDL 
Art. 27. 
Die Ersatzmannschaften, Reservisten und 
Lanwehrmäunner sind bei jeder Aenderung 
ihren Wohnortes zun Abmeldung bei dem 
Landwehrcommanvy# desselben und zur An- 
meldung bei dem Landwehrrommano des 
neuen Wohnortes in der Weise verpflichtet, 
daß die Abmeldung noch vor dem Abgang. 
au den neuen Wohnort und die Aumeldung 
spätesicns vierzehn Tage nach der Ankunft 
erfolgt. 
Art. 
Soferne die zu den Controlversammlungen 
und kleineren Uebungeneinberufenen Pflichtigen 
von ihrem Aufenthaltsorte dahin und zurück 
in einem Tage gelangen tönnen, wird ihnen 
keine Vergütung geleistet. 
Andernfalls, sowic für die größeren Ueb- 
ungen ferner im Falle eines Aufgebotes zur Er- 
haltung der inneren Sicherheit und während 
des Kriegsdienstes erhalten sie Bezuge aus 
28.
	        
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