Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

der Kriegscasse, welche im Veror nungswege 
zu bestimmen sind. 
Art. 29. 
Die Ausrüstung und möglichst einfache 
Uniformirung ver Landwehr erfolgt auf 
Staatskosten. 
2) Allgemeine bürgerliche Verhältnisse. 
Art. 30. 
Wer seiner allgemeinen Wehrpflicht zum 
Dienste in der activen Armee noch nicht 
Genüge geleistet hat, darf ohne Erlaubniß 
der Militärbehörde zur Verehelichung nicht 
zugelassen werden. 
Alle übrigen Wehrpflichtigen sind im 
Frieden an der Verehelichung nicht gehindert, 
ohne jedoch daraus oder aus der erlangten 
Anstellung in einem öffentlichen Amte einen 
Grund zur Entbindung von ihrer Dienst- 
pflicht ableiten zu können. 
Art. 31. 
Die nicht präsenten Wehrpflichtigen sind 
den zur Ausübung der militärischen Con- 
trole erforderlichen Anordnungen unter- 
worfen, sollen übrigens in der Wahl ihres 
Aufenthaltes im In= oder Auslande, in der 
Ausübung ihres Gewerbes, rücksichtlich ihrer 
sonstigen bürgerlichen Verhältnisse, sowie bei 
Reisen nur denjenigen Beschränkungen unter- 
liegen, welche im gegenwärtigen esetze ent- 
halten sind. 
Die Angehörigen der activen Armee mit 
Ausnahme der Ersatzmamschaft dürfen nur 
mit militärdienstlicher Bewilligung sich außer 
Land begeben. 
Art. 32. 
Die Gerichtsbarkeit über die Angehörigen 
der activen Armee mit Ausnahme der Er- 
satzmannschaft bemißt sich nach den ein- 
schlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 
Die Ersatzmannschaften, Reservisten und 
Landwehrmänner sind in Bezug auf mili- 
tärische Verbrechen, Vergehen und Discipli- 
narübertretungen der Militärgerichtsbarkeit 
unterworfen. Wegen gemeiner Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen unterstehen 
sie dieser Gerichtsbarkeit nur so lange sie 
mit Eintritt der Mobilisirung zur Dienst- 
leistung präsent sind. 
3) Unterstützung und Pension 
Art. 33. 
Bei eingetretener Mobilisirung erhalten 
die bedürftigen Familien verheiratheter Re- 
servisten und Landwehrmänner vom Tage 
des Einrückens zum Dienst an, auf Ansu- 
chen eine Unterstützung aus Staatsmitteln, 
welche für die Frauen auf 4 fl. und für 
jedes noch im elterlichen Brode stehende 
Kind auf 2 fl. monatlich festgesetzt wird.
	        
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