Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dreijähriger Dienstzeit in die Landwehr uber- 
gehen. 
Die zum einjährigen 
Freiwillige Zugelassenen dürfen im Frieden 
ihren Dienstantritt bis zum 1. October des 
Jabres aussetzen, in welchem sie das 21., 
falls sie Candidaten der Medicin oder der 
Thierhellkunde sind, das Lebensjahr 
vollenden. 
Bei den berittenen Truppen haben solche 
Freiwillige auch für den Unterhalt des 
Pferdes zu sorgen. 
Heeresdienste als 
2.). 
Art. 37. 
Mittellose junge Leute, welche eine beson- 
dere Befähigung nachweisen, werden unter 
den sonstigen geseblichen Voraussetzungen 
zum einjährigen Freiwilligendienste mit regu- 
lativmäßtger Geld= und Nainralverpflegung 
aufgenommen. 
AM. 3. 
Den einjährigen Freiwilligendienst können 
Candidaten der Thierheilfunde als veterinär- 
ärztliche Praktikanten ableisten, soferne sie 
die genügende Befähsgung hiezu nachweisen. 
Während ihrer Dienstieit in der Reserve 
und Landwehr sind sie im Falle der Me- 
bilmachung der Einberufung ale Militär- 
aͤrzte und Veterindrärzte bei der bewaffneten 
Macht unterworfen. 
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Art. 39. 
Der Eintritt Freiwilliger erfolgt, vorbe- 
haltlich der Bestimmungen des Art. 42, auf 
einfache Anmeldung bei der von ihnen ge- 
wählten Heeresabtheilung unter Vorlage der 
erforderlichen Zeuguisse. 
Art. 10. 
Wer gemäß Art. 36 oder 37 als Frei- 
williger eintreten will, hat den Nachweis 
über die genossene höhere Bildung zu liefern. 
Der Nachweis kann geliefert werden: 
1 durch Absolutorialzeugniß eines huma- 
nistischen oder Realgomnasiums; 
durch Schlußztengniß der Centralthier- 
arzueischule, der landwirthschaftlichen 
Centralschule Weihenstephan, der Ma- 
schinenbauschule in Augsburg; 
durch Austrittszeugniß eines Schulleh= 
rerseminars: 
4, durch ein nach Absolvirung von drei 
Cursen der k. Gewerbs-, Landwirth- 
schafts= und Hanvelsschulen ausgestell- 
tes Maturitätszeugniß: 
durch ein Jahresschlußzeugniß über den 
regelmäßigen Besuch der II. Classe. 
eines Gymnasiums oder Realgymna- 
siums und die hiedurch erlangte Be- 
fähigung zum Aufrücken in die nächst 
höhere Glasse: 
6) durch Zeugnisse über Erfüllung der 
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