Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Jedem Ergänzungsbezirke steht der Stabs- 
officier vor, dem das Landwehrbezirkscom- 
mando übertragen ist. 
Innerhalb des Ergänzungsbezirkes bildet 
jeder Verwaltungsbezirk und jeve unmittel- 
bare Stadt einen selbstständigen Ersatbezirk. 
2) Vorverfahren. 
Art. 45. 
Alle mit dem 1. Jannar eines Jabres 
wehrpflichtig gewordenen Jünglinge sind 
verpflichtet, sich vor dem darauf folgenden 
15. Januar bei der Gemeindebehörde ihrer 
Heimat oder ihres Anfenthaltsorts, falls sie 
sich im Auslande befinden, bei ersterer persönlich 
oder#- schriftlich oder durch Stellvertreter, 
welche hiezu einer besonderen Vollmacht 
nicht bedürfen, anzumelden. 
Alljährlich bis zum 1. Februar ist sovann 
von jeder Gemeinvebehörde eine Urliste 
1) der in der Gemeinde Heimatberechtigten, 
2) der dortselbst ohne Heimatberechtigung 
im Aufenthalte befindlichen Jünglinge 
anzufertigen, welche in demselben Jahre 
das 21. Lebensjahr vollenden oder der 
nachträglichen Einreihung unterliegen. 
Bereits früher erfolgter Eintrittin die active 
Armee, Befreiungs= oder 1##würdigkeitsgründe 
sind hiebei besonders zu bemerken. 
Art. 46. 
Zwischen dem 1. und 15. Jannar hat 
jeder Pflichtige bel Vermeidung des Aus- 
schlusses seine etwaigen Ansprüche auf gänz- 
liche oder zeltweise Befreiung von der Wehr- 
pflicht oder auf einstweilige Aussetzung seiner 
Einreihung bei der Gemeindebehörde anzu- 
melden und die zur Begründung seines 
Anspruches erforderlichen Nachweise so weit 
möglich vorzulegen. 
Art. 47. 
Die von der Gemeinvebehörde hergestellte 
Liste wird vom 1. bis 15. Februar in der 
Gemeinde zur Einsicht öffentlich aufgelegt. 
Einsprüche gegen ihre Richtigkeit oder Voll- 
fländigkeit müssen innerhalb dieser Zeit bei 
der Gemeindebehörde angemeldet werden. 
Ueber die Anmeldung ist Protokoll zu 
errichten. 
Das Re ##. Einspruchssteht Jedermannzu. 
Art. 48. 
Am 20. Febiuar werden die von den 
Gemeinvebehörden hergestellten Urlisten bei 
der Verwaltungsbehörde vorgelegt. 
Diese hatr: 
1) vorgefundene Unrichtigkeiten zu be- 
richuigen; 
2) die Bemertungen über freiwilligen 
Eintritt, Ansprüche auf Aussetzung der 
Einreihung, Befreiungs= und Unwür- 
digkeitsgrunde zu vervollständigen, und 
die in Bezug auf solche Verhältnisse 
noch erforderlichen Nachweise iu erholen; 
die erhohenen Einsprüche (Art. 47) zu 
bescheiden; 
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