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Jedem Ergänzungsbezirke steht der Stabs-
officier vor, dem das Landwehrbezirkscom-
mando übertragen ist.
Innerhalb des Ergänzungsbezirkes bildet
jeder Verwaltungsbezirk und jeve unmittel-
bare Stadt einen selbstständigen Ersatbezirk.
2) Vorverfahren.
Art. 45.
Alle mit dem 1. Jannar eines Jabres
wehrpflichtig gewordenen Jünglinge sind
verpflichtet, sich vor dem darauf folgenden
15. Januar bei der Gemeindebehörde ihrer
Heimat oder ihres Anfenthaltsorts, falls sie
sich im Auslande befinden, bei ersterer persönlich
oder#- schriftlich oder durch Stellvertreter,
welche hiezu einer besonderen Vollmacht
nicht bedürfen, anzumelden.
Alljährlich bis zum 1. Februar ist sovann
von jeder Gemeinvebehörde eine Urliste
1) der in der Gemeinde Heimatberechtigten,
2) der dortselbst ohne Heimatberechtigung
im Aufenthalte befindlichen Jünglinge
anzufertigen, welche in demselben Jahre
das 21. Lebensjahr vollenden oder der
nachträglichen Einreihung unterliegen.
Bereits früher erfolgter Eintrittin die active
Armee, Befreiungs= oder 1##würdigkeitsgründe
sind hiebei besonders zu bemerken.
Art. 46.
Zwischen dem 1. und 15. Jannar hat
jeder Pflichtige bel Vermeidung des Aus-
schlusses seine etwaigen Ansprüche auf gänz-
liche oder zeltweise Befreiung von der Wehr-
pflicht oder auf einstweilige Aussetzung seiner
Einreihung bei der Gemeindebehörde anzu-
melden und die zur Begründung seines
Anspruches erforderlichen Nachweise so weit
möglich vorzulegen.
Art. 47.
Die von der Gemeinvebehörde hergestellte
Liste wird vom 1. bis 15. Februar in der
Gemeinde zur Einsicht öffentlich aufgelegt.
Einsprüche gegen ihre Richtigkeit oder Voll-
fländigkeit müssen innerhalb dieser Zeit bei
der Gemeindebehörde angemeldet werden.
Ueber die Anmeldung ist Protokoll zu
errichten.
Das Re ##. Einspruchssteht Jedermannzu.
Art. 48.
Am 20. Febiuar werden die von den
Gemeinvebehörden hergestellten Urlisten bei
der Verwaltungsbehörde vorgelegt.
Diese hatr:
1) vorgefundene Unrichtigkeiten zu be-
richuigen;
2) die Bemertungen über freiwilligen
Eintritt, Ansprüche auf Aussetzung der
Einreihung, Befreiungs= und Unwür-
digkeitsgrunde zu vervollständigen, und
die in Bezug auf solche Verhältnisse
noch erforderlichen Nachweise iu erholen;
die erhohenen Einsprüche (Art. 47) zu
bescheiden;
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