Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Landwehrbezirkscommando der Verwaltungs- 
behörde des Betheiligten Kenntniß. 
Art. 62. 
Befindet sich ein Pflichtiger zur Zeit des 
Ersatzgeschäftes in strafrechtlicher Unter- 
suchung, so wird er vorläufig als würdig 
behandelt, zum Waffendienste aber nicht bei- 
gezogen, bts über seine Würdigkeit ent- 
schieden ist. « 
Art. 63. 
Die nach dem in den vorstehenden Arti- 
keln angeordneten Verfahren auf der Bezirks- 
lisfte verbliebenen Wehrpflichtigen, die Ab- 
wesenden durch Stellvertretung, nehmen vor 
dex Ersatzcommission die Loosung vor. 
Sie werden nach der Ordnung des Looses 
in einer Aushebungsliste verzeichnet. 
Eine Vertauschung der Loosnummern ist 
unstatthaft. 
5. Vertheilung und Einreihung der Wchr- 
pflichtigen. 
Art. 64. 
Durch den Landwehr-Bezirkscommandauten 
wird die Zahl der in den Aushebungslisten 
verzeichneten Wehrpflichtigen und ihre Quali- 
fication für die verschiedenen Waffengattun- 
gen dem Kriegsministerium zur Anzeige ge- 
bracht. Dieses läßt nach Ordnung des Ein- 
trags in den Aushebungslisten die Wehr- 
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psiichtigen der verschiedenen Aushebungsbe- 
zirke an die treffenden Hrereoabtheilungen 
zur Ergänzung auf den Formationsstan 
vertheilen. 
Bei dieser Vertheilung ist einerseits der 
bei den einzelnen Heeresabtheilungen bestehende 
Abgang, andererseits die Zahl der auf den 
Aushebungslisten befindlichen Wehrpflichtigen 
als Verhältnißzahl zu Grunde zu legen. 
Art. 66. 
Das Kriegeministerium hat die Ergänzung 
so zu ordnen, daß die Dienstpflichtigen 
möglichst in die ihrer Heimath zunächst gar- 
nisonirende Heeresabtheilung eingereiht werden. 
Art. 66. 
Dieauf den Aushebungslisten eingetragenen 
Wehrpflichtigen werden bei ihrer Hreresab- 
theilung verpflichtet. 
Alle am 1. October des betreffenden 
Jahres noch nicht Einberufenen haben sich 
an diesem Tage bei dem Landwehrbezirks- 
commando ihres Heimatbezirks zur Ver- 
pflichtung einzufinden. 
Die Verpflichtung derjenigen, der Waffen- 
ehre nicht unwürdigen Pflichtigen, welche sich 
in Haft befinden, oder in einer Polizeianstalt 
verwahrt sind, ist erst dann vorzunehmen, 
wenn dieselben aus der Haft oder dem Ver- 
wahrungsorte entlassen sind. 
Der abgelegte Diensteid bleibt irksam,
	        
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