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Landwehrbezirkscommando der Verwaltungs-
behörde des Betheiligten Kenntniß.
Art. 62.
Befindet sich ein Pflichtiger zur Zeit des
Ersatzgeschäftes in strafrechtlicher Unter-
suchung, so wird er vorläufig als würdig
behandelt, zum Waffendienste aber nicht bei-
gezogen, bts über seine Würdigkeit ent-
schieden ist. «
Art. 63.
Die nach dem in den vorstehenden Arti-
keln angeordneten Verfahren auf der Bezirks-
lisfte verbliebenen Wehrpflichtigen, die Ab-
wesenden durch Stellvertretung, nehmen vor
dex Ersatzcommission die Loosung vor.
Sie werden nach der Ordnung des Looses
in einer Aushebungsliste verzeichnet.
Eine Vertauschung der Loosnummern ist
unstatthaft.
5. Vertheilung und Einreihung der Wchr-
pflichtigen.
Art. 64.
Durch den Landwehr-Bezirkscommandauten
wird die Zahl der in den Aushebungslisten
verzeichneten Wehrpflichtigen und ihre Quali-
fication für die verschiedenen Waffengattun-
gen dem Kriegsministerium zur Anzeige ge-
bracht. Dieses läßt nach Ordnung des Ein-
trags in den Aushebungslisten die Wehr-
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psiichtigen der verschiedenen Aushebungsbe-
zirke an die treffenden Hrereoabtheilungen
zur Ergänzung auf den Formationsstan
vertheilen.
Bei dieser Vertheilung ist einerseits der
bei den einzelnen Heeresabtheilungen bestehende
Abgang, andererseits die Zahl der auf den
Aushebungslisten befindlichen Wehrpflichtigen
als Verhältnißzahl zu Grunde zu legen.
Art. 66.
Das Kriegeministerium hat die Ergänzung
so zu ordnen, daß die Dienstpflichtigen
möglichst in die ihrer Heimath zunächst gar-
nisonirende Heeresabtheilung eingereiht werden.
Art. 66.
Dieauf den Aushebungslisten eingetragenen
Wehrpflichtigen werden bei ihrer Hreresab-
theilung verpflichtet.
Alle am 1. October des betreffenden
Jahres noch nicht Einberufenen haben sich
an diesem Tage bei dem Landwehrbezirks-
commando ihres Heimatbezirks zur Ver-
pflichtung einzufinden.
Die Verpflichtung derjenigen, der Waffen-
ehre nicht unwürdigen Pflichtigen, welche sich
in Haft befinden, oder in einer Polizeianstalt
verwahrt sind, ist erst dann vorzunehmen,
wenn dieselben aus der Haft oder dem Ver-
wahrungsorte entlassen sind.
Der abgelegte Diensteid bleibt irksam,