Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

so lange der Dienstpflichtige der bewaffneten 
Macht angehört. 
Art. 67. 
Die Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu 
welchem die den Heeresabtheilungen zur Er- 
gänzung ihres Formationsstandes zugewiesenen 
Wehrpflichtigen bei denselben einzurücken 
haben, bleibt dem Kriegsministerium vor- 
behalten. 
Mit dem nach Ergänzung des Formations- 
standes bleibenden Reste wird nach Art. 17 
und 18 des Gesetzes verfahren. 
Art. 68. 
In besondero dringenden Fällen bleibt es 
der Staatsregierung vorbehalten, die fur das 
Ersatzgeschäft im Gesetze bestimmten Termine 
vorzurücken. 
II. Entlassung. 
Art. 69. 
MWer als Angehöriger der bewaffneten 
Macht seine Dienstzeit in verselben beendigt 
hat, oder noch vor Ablauf seiner Dienftzeit 
auf Grund der Untauglichkeit oder einer 
besondern gesetzlichen Bestimmung vom wei- 
teren Dienste befreit wird, soll alsbald durch 
Ausstellung eines förmli den Abschiedes aus 
dem militärischen Verbanve entlassen werden. 
291 
Art. 70. 
Wer seiner Dienstpflicht in der activen 
Armee Genüge geleistet hat, kann hierüber 
Urkunde verlangen. 
Art. 71. 
Wehrpfli tige, welche sich der Ehre der 
Waffen unwurdig gemacht haben, werden 
unverzüglich nach eingetreteuer Rechtskraft 
des Straferkenntnisses aus der bewaffneten 
Macht entfernt, und erbalten vorbehaltlich 
der Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 statt 
des Abschiedes einen Entlaßschein, in welchem 
die Ursache der Eutfernung ausgedrückt sein 
muß. 
Der Entlaßschein ist, je nachdem der Wehr- 
pflichtige schon eingereiht war oder nicht, 
von dem betreffenden Commando oder von 
der Ersatzcommission zu ertheilen. 
Art. 72. 
Die untanglich Befunvenen erhalten von 
der Ersatzcommission, im Falle des Art. 61 
dem Regimente, bei dem sie vorläufig 
eingereiht waren, einen Freischein. 
Art. 73. 
Keinem Wehrpflichtigen ist von dem Zeit- 
punkte des Beginnes seiner Wehrpflicht 
(Art. 7) an die Auswanderung gestattet, 
bevor er entweder in die active Armee ein- 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.