so lange der Dienstpflichtige der bewaffneten
Macht angehört.
Art. 67.
Die Bestimmung des Zeitpunktes, bis zu
welchem die den Heeresabtheilungen zur Er-
gänzung ihres Formationsstandes zugewiesenen
Wehrpflichtigen bei denselben einzurücken
haben, bleibt dem Kriegsministerium vor-
behalten.
Mit dem nach Ergänzung des Formations-
standes bleibenden Reste wird nach Art. 17
und 18 des Gesetzes verfahren.
Art. 68.
In besondero dringenden Fällen bleibt es
der Staatsregierung vorbehalten, die fur das
Ersatzgeschäft im Gesetze bestimmten Termine
vorzurücken.
II. Entlassung.
Art. 69.
MWer als Angehöriger der bewaffneten
Macht seine Dienstzeit in verselben beendigt
hat, oder noch vor Ablauf seiner Dienftzeit
auf Grund der Untauglichkeit oder einer
besondern gesetzlichen Bestimmung vom wei-
teren Dienste befreit wird, soll alsbald durch
Ausstellung eines förmli den Abschiedes aus
dem militärischen Verbanve entlassen werden.
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Art. 70.
Wer seiner Dienstpflicht in der activen
Armee Genüge geleistet hat, kann hierüber
Urkunde verlangen.
Art. 71.
Wehrpfli tige, welche sich der Ehre der
Waffen unwurdig gemacht haben, werden
unverzüglich nach eingetreteuer Rechtskraft
des Straferkenntnisses aus der bewaffneten
Macht entfernt, und erbalten vorbehaltlich
der Bestimmung des Art. 16 Abs. 2 statt
des Abschiedes einen Entlaßschein, in welchem
die Ursache der Eutfernung ausgedrückt sein
muß.
Der Entlaßschein ist, je nachdem der Wehr-
pflichtige schon eingereiht war oder nicht,
von dem betreffenden Commando oder von
der Ersatzcommission zu ertheilen.
Art. 72.
Die untanglich Befunvenen erhalten von
der Ersatzcommission, im Falle des Art. 61
dem Regimente, bei dem sie vorläufig
eingereiht waren, einen Freischein.
Art. 73.
Keinem Wehrpflichtigen ist von dem Zeit-
punkte des Beginnes seiner Wehrpflicht
(Art. 7) an die Auswanderung gestattet,
bevor er entweder in die active Armee ein-
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