schließlich der Ersatzmannschaft eingereiht,
oder seine Befreiung von der Wehrpflicht end-
giltig festgestellt ist. "
Die Angehörigen der activen Armee ein-
schließlich der Ersatzmannschaft, dann die
nach Art. 16 zu militärischen Arbeiten in
Bereitschaft gehaltenen unwürdigen Wehr-
pflichtigen dürfen nur mit militärdiensllicher
Bewilligung auswandern.
Die Reservisten und Landwehrmänner
sind an der Auswanderung nicht ge-
hindert.
At. 71.
Im Falle des Kriegs und bei bestehender
Kriegsgefahr kann die Auswanderung von
Angehörigen der bewaffneten Macht oder
einzelner Kategorien derselben durch aller-
höchste Entschließung untersagt werden.
Art. 75.
Bei drohendem oder ausgebrochenem Kriege
kann durch allerhöchste Entschließung die
Entlassung aus den einzelnen Kategorien
der bewaffneten Macht eingestellt werden.
Werden jeroch während dieser Zeit Ent-
lassungen zulässig, so sollen dieselben vor
Allem bei der am längsten dienenden Alters-
classe eintreten.
Längstens sechs Wochen nach geschlossenem
Frleden müssen sämmtliche Wehrpflichtige
in die ihnen gesetzmäßig zustehende Kategorie
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der bewaffueten Macht überwiesen oder be-
abschiedet sein.
VIStrafbestimmungen.
1) Ungehorsam.
Art. 76.
Wehrpflichtige, welche der in Art. 45
Abs. 1 festgesetzten Anmeldepflicht nicht
nachkommen, unterliegen einer Strafe bis
zu 10 fl.
Wehrpflichtige, welche bei dan Ersatzge-
schäfte ihres Jahrganges ohne genügende
Entschuldigung (Art. 59) anebleiben, oder
sich vor Beendigung des Ersatzgesckäftes
eigenmächtig entfernen, desgleichen Wehr-
pflichtige, welche ohne genugenden Grund
bei ihrer nach Art. 66 von dem Landwehr-
bezirkscommando vorzunehmenden Verpflich-
tung nicht erscheinen, werden wegen Unge-
horsams an Geld bis zu 150 fl. oder mit
Arrest bis zu 12 Tagen bestraft.
2) Widerspenstigkeit=
Art. 77.
Wehrpflichtige, welche, nachdem sie als
tauglich auf die Aushebungsliste gesetzt wur-
den, sich weder an dem in der Einberufungs-
Orbre bestimmten Tage, noch in den nach-
folgenden acht Tagen bei ihrer Heeresab-
theilung einfinden, werden an Geld bis zu
1000 fl. oder mit Gefängniß-bis zu einem