Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

schließlich der Ersatzmannschaft eingereiht, 
oder seine Befreiung von der Wehrpflicht end- 
giltig festgestellt ist. " 
Die Angehörigen der activen Armee ein- 
schließlich der Ersatzmannschaft, dann die 
nach Art. 16 zu militärischen Arbeiten in 
Bereitschaft gehaltenen unwürdigen Wehr- 
pflichtigen dürfen nur mit militärdiensllicher 
Bewilligung auswandern. 
Die Reservisten und Landwehrmänner 
sind an der Auswanderung nicht ge- 
hindert. 
At. 71. 
Im Falle des Kriegs und bei bestehender 
Kriegsgefahr kann die Auswanderung von 
Angehörigen der bewaffneten Macht oder 
einzelner Kategorien derselben durch aller- 
höchste Entschließung untersagt werden. 
Art. 75. 
Bei drohendem oder ausgebrochenem Kriege 
kann durch allerhöchste Entschließung die 
Entlassung aus den einzelnen Kategorien 
der bewaffneten Macht eingestellt werden. 
Werden jeroch während dieser Zeit Ent- 
lassungen zulässig, so sollen dieselben vor 
Allem bei der am längsten dienenden Alters- 
classe eintreten. 
Längstens sechs Wochen nach geschlossenem 
Frleden müssen sämmtliche Wehrpflichtige 
in die ihnen gesetzmäßig zustehende Kategorie 
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der bewaffueten Macht überwiesen oder be- 
abschiedet sein. 
VIStrafbestimmungen. 
1) Ungehorsam. 
Art. 76. 
Wehrpflichtige, welche der in Art. 45 
Abs. 1 festgesetzten Anmeldepflicht nicht 
nachkommen, unterliegen einer Strafe bis 
zu 10 fl. 
Wehrpflichtige, welche bei dan Ersatzge- 
schäfte ihres Jahrganges ohne genügende 
Entschuldigung (Art. 59) anebleiben, oder 
sich vor Beendigung des Ersatzgesckäftes 
eigenmächtig entfernen, desgleichen Wehr- 
pflichtige, welche ohne genugenden Grund 
bei ihrer nach Art. 66 von dem Landwehr- 
bezirkscommando vorzunehmenden Verpflich- 
tung nicht erscheinen, werden wegen Unge- 
horsams an Geld bis zu 150 fl. oder mit 
Arrest bis zu 12 Tagen bestraft. 
2) Widerspenstigkeit= 
Art. 77. 
Wehrpflichtige, welche, nachdem sie als 
tauglich auf die Aushebungsliste gesetzt wur- 
den, sich weder an dem in der Einberufungs- 
Orbre bestimmten Tage, noch in den nach- 
folgenden acht Tagen bei ihrer Heeresab- 
theilung einfinden, werden an Geld bis zu 
1000 fl. oder mit Gefängniß-bis zu einem
	        
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