Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Jahre bestraft. Beide Strafarten können 
auch verbunden werden. 
Gleicher Strafe unterliegen Freiwillige, 
welche, nachdem sie ihren Eintritt angemel- 
det haben, weder an dem zu ihrer Ver- 
pflichtung bestimmten Tage, noch innerhalb 
der nächsten acht Tage, bei ihrer Abtheilung 
sich einfinden. 
Außerdem sind die Abs. 1 und?2 
bezeichueten Wehrpflichtigen im Fulle Be- 
tretens sofort nach Maßgabe ihrer Tauglich- 
keit nicht nur auf die volle gesetzliche Dienst- 
zeit einzureihen, sondern es ist hiebei über- 
dieß jedes versäumte Jahr, in welchem die 
bewaffnete Macht oder ein einzelner Theil 
derselben dem Feinde stand, durch zwei 
Dienstjahre in der activen Armee zurrsetzen. 
3) Felbstverstümmlung und Sntziehung von 
der Wehrpflicht. 
Art. 73. 
Wehrpflichtige, welche, um sich der Ein- 
reihung zu entziehen, Verletzungen oder 
Krankheiten ihres Körpers verursachen, oder 
welche sich in derselben Absicht den Anschein 
geben, als litten sie an einer geistigen oder 
körperlichen Krankheirt, oder welche verfälschte 
Belege beibringen, werden mit Gefängniß 
bis zu einem Jahre oder aun Gelo bis zu 
tausend Gulden bestraft. Auch können beide 
Strafarten verbunden werden. Die Ein- 
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reihung solcher Personen zu denjenigen mili- 
lärischen Dienstleistungen, zu welchen sie 
noch tauglich sind, bleibt vorbehalten. 
Die Simulation der Untauglichkeit ist 
straflos, wenn der Wehrpflichtige sie vor drr 
Entdeckung zugesteht, so lange die Ersatz-Com- 
mission seines Bezirkes, im Falle des Art.-61 
die Untersuchungscommission, noch versam- 
melt ist. 
4. Gemeinsame Bestinmungen. 
Art. 79. 
Auf vie in den Art. 78 bis 78 bezelch- 
neten strafbaren Handlungen finden die all- 
gemeinen Bestimmungen des Strafgesetz- 
buches Anwendung. 
Bei dem Ungehorsam und der Wider- 
spenstigkeit ist auch die fahrlässige Verübung 
strafbar und der Mangel des Vorsatzes nur 
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 
Die Umwandlung der Gelostrafen in 
Arrest= oder Gefängnißstrafen nach Art. 27 
des Strafgesetzbuches ist sofort in dem auf 
die Gelostrafe erkennenden ersten Urtheile 
eventuell aus#usprechen. 
Art. 80. 
Den Ungehorsamen und Widerspenstigen 
steht der Nachweis, daß es ihnen unmoglich 
war, sich rechtzeitig zu stellen, auch im Straf- 
verfahren frei. 
30“
	        
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