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Jahre bestraft. Beide Strafarten können
auch verbunden werden.
Gleicher Strafe unterliegen Freiwillige,
welche, nachdem sie ihren Eintritt angemel-
det haben, weder an dem zu ihrer Ver-
pflichtung bestimmten Tage, noch innerhalb
der nächsten acht Tage, bei ihrer Abtheilung
sich einfinden.
Außerdem sind die Abs. 1 und?2
bezeichueten Wehrpflichtigen im Fulle Be-
tretens sofort nach Maßgabe ihrer Tauglich-
keit nicht nur auf die volle gesetzliche Dienst-
zeit einzureihen, sondern es ist hiebei über-
dieß jedes versäumte Jahr, in welchem die
bewaffnete Macht oder ein einzelner Theil
derselben dem Feinde stand, durch zwei
Dienstjahre in der activen Armee zurrsetzen.
3) Felbstverstümmlung und Sntziehung von
der Wehrpflicht.
Art. 73.
Wehrpflichtige, welche, um sich der Ein-
reihung zu entziehen, Verletzungen oder
Krankheiten ihres Körpers verursachen, oder
welche sich in derselben Absicht den Anschein
geben, als litten sie an einer geistigen oder
körperlichen Krankheirt, oder welche verfälschte
Belege beibringen, werden mit Gefängniß
bis zu einem Jahre oder aun Gelo bis zu
tausend Gulden bestraft. Auch können beide
Strafarten verbunden werden. Die Ein-
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reihung solcher Personen zu denjenigen mili-
lärischen Dienstleistungen, zu welchen sie
noch tauglich sind, bleibt vorbehalten.
Die Simulation der Untauglichkeit ist
straflos, wenn der Wehrpflichtige sie vor drr
Entdeckung zugesteht, so lange die Ersatz-Com-
mission seines Bezirkes, im Falle des Art.-61
die Untersuchungscommission, noch versam-
melt ist.
4. Gemeinsame Bestinmungen.
Art. 79.
Auf vie in den Art. 78 bis 78 bezelch-
neten strafbaren Handlungen finden die all-
gemeinen Bestimmungen des Strafgesetz-
buches Anwendung.
Bei dem Ungehorsam und der Wider-
spenstigkeit ist auch die fahrlässige Verübung
strafbar und der Mangel des Vorsatzes nur
bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Die Umwandlung der Gelostrafen in
Arrest= oder Gefängnißstrafen nach Art. 27
des Strafgesetzbuches ist sofort in dem auf
die Gelostrafe erkennenden ersten Urtheile
eventuell aus#usprechen.
Art. 80.
Den Ungehorsamen und Widerspenstigen
steht der Nachweis, daß es ihnen unmoglich
war, sich rechtzeitig zu stellen, auch im Straf-
verfahren frei.
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