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Art. 81.
Die Einschreitungen wegen der in Art. 76
bis 78 bezeichneten strafbaren Handlungen
veranlaßt die Verwaltungs= oder Militär-
behörde durch Mittheilung aller ihr zu Ge-
bote stehenden Behelfe an den Staatsanwalt
des zuständigen Gerichtes.
Die Aburtheilung erfolgt durch diejenigen
bürgerlichen Gerichte, in deren Bezirken die be-
treffenden Angeschuldigten heimatberechtigt sind.
Zu diesem Zwecke sind Pflichtige, deren
Aufeuthalt unbekannt ist, und landesabwesende
Pflichtige — letztere auch, wenn ihr Auf-
enthaltsort im Auslande bekannt ist, — in
ihrer Heimatsgemeinde ohne Gestattung von
Zusatzfristen (Art. 309 der Strafproceß-
novelle vom 10. November 1848) vorzu-
laden und ist ihnen von Amtswegen ein
Vertheidiger zu bestellen.
Diesem stehr das Rechtsmirtel der Be-
Grufung und der Nichtigkeitsbeschwerde offen.
Gegen Definitiv-Erkennrnisse steht den in
Abwesenheit Verurtheilten das Rechtsmitrel
des Einspruchs so lange zu, als deren Wehr-
pflicht dauert.
Im Ulebrigen richter sich das Verfahren
nach den gesetzlichen Vorschriften uber
Verfahren in Strafsachen.
IX. Kosten.
Art. 82.
Alle auf die Aushebung bezüglichen Ver-
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richtungen und Verhandlungen unterliegen
weder einer Stempelgebühr noch einer Tare.
Auch die hiezu nöthigen Zeugnisse sind
von Amtswegen unentgeltlich auszustellen.
Auf die Verhandlungen wegen Vergehen
und Uebertretungen gegen die Pflicht zur
Dienstleistung in der bewaffneten Macht sind
die Stempel= und Tarvorschriften anzuwenden.
Art. 83.
Die Militärentlaß= und Freischeine (Art.
71 und 72) unterliegen einem Stempel
von 10 fl., aber keiner Tare.
Im Falle nachgewiesener Mittellosigkeit
der Betheiligten ist von Anwendung des
Stempels Umgang zu nehmen.
Ferner soll denjenigen Wehrpflichtigen,
welche die Ersatzmannschaft eingestellt
und zum Dienste nicht einberufen werden,
den gänzlich oder theilweise von der Wehr-
pflicht Befreiten, ferner denjenigen, welche
wegen einer die Erwerbsfähigkeit nicht
aufhebenden Untauglichkeit und denjenigen,
welche wegen Unwürdigkeit ihrer Wehrpflicht
nicht nachkommen, ein Beitrag zur Staats-
casse auferlegt werden.
Die Größe, Erhebung und Verwendung
dieses Beitrags soll durch ein besonderes
Gesetz geregelt werden.
X. Schlußbestimmungen.
Art. 81.
Wehrpflichtige der Altersclassen 1815 und