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1846 können unter den in Art. 36 und
folg. bezeichueten Voraussetzungen die daselbst
bestimmten Vortheile beanspruchen, ohne daß
ihnen hiebei die stattgehabte Loosung und
die bereits vollzogene Einreihung in die active
Armee entgegenstehen. Sie haben sich jevochdes-
halb bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem
von der k. Staatsregierung bestimmt werdenden
Termine anzumelden.
Art. 85.
Die vor der Verkündung dieses Gesetzes
durch Verpflichtung des Einstehers bereits
vollzogenen Einstandsverträge bleiben mit den
daraus nach dem Heerergänzungsgesetze vom
15. August 1828 sich ergebenden Folgen
bis zum Ablaufe der Einstandszeit in Kraft.
Die Einsteher haben ihre volle. Einstands-
zelt in der activen Armee oder in der Gen-
darmerie abzudienen, und treten sodann in
die Landwehr, in welcher sie bis zum
Hollendeten 32. Lebensjahre zu verbleiben
haben.
Die Einsteller bleiben vom Diensteimstehen-
den Heere befreit, haben aber, wenn sic am 1.
Januar 1868 das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, auf 5 Jahre in der Land-
wehr zu dienen und sind in diese sofort
einzureihen.
Einsteller der Altersclasse 1845 und der
¾ällteren Altersclassen, welche bei Verkündung
des gegenwärtigen Gesetzes bereits die An-
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sässigkeit erlangt haben, sind vom Landwehr-
dieuste befreit.
Art. 86.
Vorbehaltlich der Bestimmung des At.
85 treten mit Aushebung ver Alters-
classe 1846
4) in die Reserve die zur Zeit in der Armee
rienenden Wehrpflichtigen der Alters-
classen 1841 bis 1843 einschlüsstg,
in die Landwehr die in der Armee
dienenden Wehrpflichtigender Altersclasse
1840, sowie die beabschiedeten und bei
Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes
noch nicht ansässig gewordenen Wehr-
pflichtigen der Altersclasse 1836 bis
1839 einschlüssig.
Die Wehrpflichtigen der Altersclasse 1845,
welche wegen hoher Loosnummer oder wegen
Zurückstellung nicht eingrreiht worden find,
zeahlen zur Ersatzmannschaft der activen Armec,
bis ihre Altersclasse in die Reserve tritt.
Die Wehrpflichtigen der Altersclassen 1836
bis 1814 einschlüssig, welche wegen hoher
Loosnummer oder Zurückstellung nicht zur
Einreihung gelangt und bei Verkündung
des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht ansässig
geworden sind, treten in die Ersa mannschaft
der Landwehr.
Der Uebertritt der Altersclassen 1844
und 1845 in die Reserve richtet sich nach
den allgemeinen Bestimmungen des gegen-
wärtigen Gesetzes.