Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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1846 können unter den in Art. 36 und 
folg. bezeichueten Voraussetzungen die daselbst 
bestimmten Vortheile beanspruchen, ohne daß 
ihnen hiebei die stattgehabte Loosung und 
die bereits vollzogene Einreihung in die active 
Armee entgegenstehen. Sie haben sich jevochdes- 
halb bei Vermeidung des Ausschlusses bis zu dem 
von der k. Staatsregierung bestimmt werdenden 
Termine anzumelden. 
Art. 85. 
Die vor der Verkündung dieses Gesetzes 
durch Verpflichtung des Einstehers bereits 
vollzogenen Einstandsverträge bleiben mit den 
daraus nach dem Heerergänzungsgesetze vom 
15. August 1828 sich ergebenden Folgen 
bis zum Ablaufe der Einstandszeit in Kraft. 
Die Einsteher haben ihre volle. Einstands- 
zelt in der activen Armee oder in der Gen- 
darmerie abzudienen, und treten sodann in 
die Landwehr, in welcher sie bis zum 
Hollendeten 32. Lebensjahre zu verbleiben 
haben. 
Die Einsteller bleiben vom Diensteimstehen- 
den Heere befreit, haben aber, wenn sic am 1. 
Januar 1868 das 27. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, auf 5 Jahre in der Land- 
wehr zu dienen und sind in diese sofort 
einzureihen. 
Einsteller der Altersclasse 1845 und der 
¾ällteren Altersclassen, welche bei Verkündung 
des gegenwärtigen Gesetzes bereits die An- 
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sässigkeit erlangt haben, sind vom Landwehr- 
dieuste befreit. 
Art. 86. 
Vorbehaltlich der Bestimmung des At. 
85 treten mit Aushebung ver Alters- 
classe 1846 
4) in die Reserve die zur Zeit in der Armee 
rienenden Wehrpflichtigen der Alters- 
classen 1841 bis 1843 einschlüsstg, 
in die Landwehr die in der Armee 
dienenden Wehrpflichtigender Altersclasse 
1840, sowie die beabschiedeten und bei 
Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes 
noch nicht ansässig gewordenen Wehr- 
pflichtigen der Altersclasse 1836 bis 
1839 einschlüssig. 
Die Wehrpflichtigen der Altersclasse 1845, 
welche wegen hoher Loosnummer oder wegen 
Zurückstellung nicht eingrreiht worden find, 
zeahlen zur Ersatzmannschaft der activen Armec, 
bis ihre Altersclasse in die Reserve tritt. 
Die Wehrpflichtigen der Altersclassen 1836 
bis 1814 einschlüssig, welche wegen hoher 
Loosnummer oder Zurückstellung nicht zur 
Einreihung gelangt und bei Verkündung 
des gegenwärtigen Gesetzes noch nicht ansässig 
geworden sind, treten in die Ersa mannschaft 
der Landwehr. 
Der Uebertritt der Altersclassen 1844 
und 1845 in die Reserve richtet sich nach 
den allgemeinen Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes.
	        
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