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Art. 87.
Bei den berittenen Truppen sind die An-
zehörigen der Altersclassen 1815 bis 1847
einschlüssig vier Jahre, die der Altersclassen
1842 bis 1844 einschlüssig fünf Jahre in-
der activen Armee zu dienen verpflichtet.
Dagegen wird ihnen die längere Dienst-
zeil an der in der Reserve abgerechnet und
fommen ihnen die in Art. 6 ausgesproche-
nei Erleichterungen ihrer Landwehrpflicht zu.
Art. 88.
Cautionen, welche zum Zwecke der An-
sässigmachung oder Vereheilchung oder aus
sonstigen Gründen behufs Sicherung der
Erfüllung der Milkkärpflicht geleistet wurden,
werden zurückgegeben, wenn der Cautions-=
steller seine Wehrpflicht persönlich erfüllt.
Andernfalls wird der Militärbehörde der
Betrag von 800 fl. zur Stellung eines Er-
satzmannes auf die Dauer der Dienstpflicht
im stehenden Heere überwiesen, der Rest der
Caution aber zurückgegeben.
In diesem Falle unterliegen Einsteher un
Einsteller den Bestimmungen des Art. 87.
Art. 89
Einstandscapitalien, welche nach §.
Abs. 2 des Heerergänzungsgesetzes
15. August 1828 oder wegen Desertion
betreffenden Einstehers zur Stellung eines
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Ersatzmanne# zu verwenden waren, dieser
Bestimmung aber bis zur Verkündung des
gegenwärtigen Gesetzes nicht zugewendet sind,
fallen sammt Zinsen nach Deckung der
militär-ärarialischen Ansprüche der Staats-
casse anheim.
Gleicher Bestimmung unterliegen auch die
Einstandscapitalien der nach dem bezeichneten
Zeitpunkte zum Waffendienste unwürdig
werdenden oder desertirenden Einsteher.
— Art. 90.
Das mit Beschlag belegte Vermögen eines
Widerspenstigen oder Deserteurs ist nach
Deckung ver Strafen, Kosten und Schadens-
ersatzansprüche an die Berechtigten herauszu-
geben.
Art. 91.
Bis zum Erlasse eines Militärstrafgesetz-
bucher soll folgende Bestimmung Geltung
haben
Ist ein Angehöriger der bewaffneten
Macht von den Militärgerichten wegen
Desertion rechtskräftig verurtheilt, so“
sollen diejenigen Personen vom Cloil-
stande; welche ihm zu der als Desertion
bestraften Thatals Theilnehmer (Art. 54
des Str.-G.-B.) Beihilfe leisteten, mit.
Gefängniß bis zu 5 Jahren oder an
Geld bis zu 1000 fl. bestraft werden.
Beide Strafarten können auch verbunden
werden.