Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Art. 87. 
Bei den berittenen Truppen sind die An- 
zehörigen der Altersclassen 1815 bis 1847 
einschlüssig vier Jahre, die der Altersclassen 
1842 bis 1844 einschlüssig fünf Jahre in- 
der activen Armee zu dienen verpflichtet. 
Dagegen wird ihnen die längere Dienst- 
zeil an der in der Reserve abgerechnet und 
fommen ihnen die in Art. 6 ausgesproche- 
nei Erleichterungen ihrer Landwehrpflicht zu. 
Art. 88. 
Cautionen, welche zum Zwecke der An- 
sässigmachung oder Vereheilchung oder aus 
sonstigen Gründen behufs Sicherung der 
Erfüllung der Milkkärpflicht geleistet wurden, 
werden zurückgegeben, wenn der Cautions-= 
steller seine Wehrpflicht persönlich erfüllt. 
Andernfalls wird der Militärbehörde der 
Betrag von 800 fl. zur Stellung eines Er- 
satzmannes auf die Dauer der Dienstpflicht 
im stehenden Heere überwiesen, der Rest der 
Caution aber zurückgegeben. 
In diesem Falle unterliegen Einsteher un 
Einsteller den Bestimmungen des Art. 87. 
Art. 89 
Einstandscapitalien, welche nach §. 
Abs. 2 des Heerergänzungsgesetzes 
15. August 1828 oder wegen Desertion 
betreffenden Einstehers zur Stellung eines 
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Ersatzmanne# zu verwenden waren, dieser 
Bestimmung aber bis zur Verkündung des 
gegenwärtigen Gesetzes nicht zugewendet sind, 
fallen sammt Zinsen nach Deckung der 
militär-ärarialischen Ansprüche der Staats- 
casse anheim. 
Gleicher Bestimmung unterliegen auch die 
Einstandscapitalien der nach dem bezeichneten 
Zeitpunkte zum Waffendienste unwürdig 
werdenden oder desertirenden Einsteher. 
— Art. 90. 
Das mit Beschlag belegte Vermögen eines 
Widerspenstigen oder Deserteurs ist nach 
Deckung ver Strafen, Kosten und Schadens- 
ersatzansprüche an die Berechtigten herauszu- 
geben. 
Art. 91. 
Bis zum Erlasse eines Militärstrafgesetz- 
bucher soll folgende Bestimmung Geltung 
haben 
Ist ein Angehöriger der bewaffneten 
Macht von den Militärgerichten wegen 
Desertion rechtskräftig verurtheilt, so“ 
sollen diejenigen Personen vom Cloil- 
stande; welche ihm zu der als Desertion 
bestraften Thatals Theilnehmer (Art. 54 
des Str.-G.-B.) Beihilfe leisteten, mit. 
Gefängniß bis zu 5 Jahren oder an 
Geld bis zu 1000 fl. bestraft werden. 
Beide Strafarten können auch verbunden 
werden.
	        
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