Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

305 
Begünstiger sind an Gelobis zu 500 fl. 
zu bestrafen. Auf Theilnehmer sowohl 
als auf Begünstiger der Desertion finden 
die allgemeinen Bestimmungen des 
Strafgesetzbuches Anwendung. 
Zur Aburtheilung ist das Gericht der 
begangenen That, und falls diese im Aus- 
lande begangen wurde, dasjenige Gericht 
zuständig, welches den Schulvigen ergreift. 
Art. 92. 
Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen 
die Bestimmungen des Heerergänzungsge- 
setzes vom 15. August 1828, welche erst 
nach Verkündigung des gegenwärtigen Ge- 
setzes zur Aburtheilung kommen, sind nach 
Vorschrift des Gesetzes vom 15. August 
1828 zu bestrafen. 
Der Widerspenstige ist auf Betreten nach 
Maßgabe der Bestimmungen des §. 70 des 
Gesetzes vom 15. August 1828 in die Armee 
einzureihen, die Stellung eines Ersatzmannes 
für denselben und die Beschlagnahme seines 
Vermögens haben aber zu unterbleiben. 
Den nach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 15. August 1828 Abgeurtheilten steht 
die Restitution offen (s. 81 des Gesetzes 
vom 15. August 1828). 
Im Ulebrigen erfolgt die Aburtheilung 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes. 
300 
Arr. 93. 
Die Aushebung der Altersciasse 1816 
wird Unach den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 15. August 1828 „die Ergänzung des 
stehenden Heeres betreffend“ vollendet. 
Hiebei sind Zurückstellungen im Sinne 
des letzteren Gesetzes und Ersatzmannstellun- 
gen, sowie jene Loos= oder Brudertäusche, 
welche erst nach Verkündung des gegenwär- 
tigen Gesetzes eingegangen werden wollen, 
ausgeschlossen. 
Gesuche um Aussetzung des Dienstantritts, 
dunn um gänzliche oder theilweise Befreiung 
von der Wehrpflicht können bis zur Ein- 
reihung bei dem obersten Rekrutirungsrathe 
vorgebracht werden und sind von diesem 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen 
Gesetzes zu bescheiden, nach welchem auch 
die Untauglichkeit und Unwürdigkeit zu be- 
urtheilen ist. 
Kommen Zurückgestellte der Altersclasse 
1846 oder solche, welche ihren Dienstesan- 
tritt ausgesetzt haben, wieder zur Einreihung, 
so unterliegen sie allen Bestimmungen des 
gegenwärtigen Gesetzes. "6“ 
Alle Wehrpflichtigen dieser Altereclasse, 
welche tauglich befunden werden, aber zur 
Einreihung in das stehende Heer nicht ge- 
langen, sind in vie Ersatzmannschaft J. oder 
II. Classe nach Maßgabe ihrer Loosnummer 
einzureihen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.