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Begünstiger sind an Gelobis zu 500 fl.
zu bestrafen. Auf Theilnehmer sowohl
als auf Begünstiger der Desertion finden
die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches Anwendung.
Zur Aburtheilung ist das Gericht der
begangenen That, und falls diese im Aus-
lande begangen wurde, dasjenige Gericht
zuständig, welches den Schulvigen ergreift.
Art. 92.
Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen
die Bestimmungen des Heerergänzungsge-
setzes vom 15. August 1828, welche erst
nach Verkündigung des gegenwärtigen Ge-
setzes zur Aburtheilung kommen, sind nach
Vorschrift des Gesetzes vom 15. August
1828 zu bestrafen.
Der Widerspenstige ist auf Betreten nach
Maßgabe der Bestimmungen des §. 70 des
Gesetzes vom 15. August 1828 in die Armee
einzureihen, die Stellung eines Ersatzmannes
für denselben und die Beschlagnahme seines
Vermögens haben aber zu unterbleiben.
Den nach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 15. August 1828 Abgeurtheilten steht
die Restitution offen (s. 81 des Gesetzes
vom 15. August 1828).
Im Ulebrigen erfolgt die Aburtheilung
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes.
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Arr. 93.
Die Aushebung der Altersciasse 1816
wird Unach den Bestimmungen des Gesetzes
vom 15. August 1828 „die Ergänzung des
stehenden Heeres betreffend“ vollendet.
Hiebei sind Zurückstellungen im Sinne
des letzteren Gesetzes und Ersatzmannstellun-
gen, sowie jene Loos= oder Brudertäusche,
welche erst nach Verkündung des gegenwär-
tigen Gesetzes eingegangen werden wollen,
ausgeschlossen.
Gesuche um Aussetzung des Dienstantritts,
dunn um gänzliche oder theilweise Befreiung
von der Wehrpflicht können bis zur Ein-
reihung bei dem obersten Rekrutirungsrathe
vorgebracht werden und sind von diesem
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen
Gesetzes zu bescheiden, nach welchem auch
die Untauglichkeit und Unwürdigkeit zu be-
urtheilen ist.
Kommen Zurückgestellte der Altersclasse
1846 oder solche, welche ihren Dienstesan-
tritt ausgesetzt haben, wieder zur Einreihung,
so unterliegen sie allen Bestimmungen des
gegenwärtigen Gesetzes. "6“
Alle Wehrpflichtigen dieser Altereclasse,
welche tauglich befunden werden, aber zur
Einreihung in das stehende Heer nicht ge-
langen, sind in vie Ersatzmannschaft J. oder
II. Classe nach Maßgabe ihrer Loosnummer
einzureihen.