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von einem Gewerbe zum andern überzugehen,
eln Geschäft auf den Bereich anderer Ge-
werbe auszudehnen und Hilfspersonen aus
verschiedenartigen Gewerbszweigen in beliebiger
Anzahl in und außer dem Hause zu be-
schäftigen.
Artikel 2.
Die Gewerbsbefugnisse eines Inländers
kommen auch den Angehörlgen anderer
Staaten zu.
Die Regierung ist befugt, von dieser Be-
stimmung eine Ausnahme in Bezug auf
die Angehörigen jener Staaten eintreten zu
lassen, deren Gewerbe-Gesetzgebungen in
wesentlichen Punkten von den Grundsätzen
dieses Gesetzes in beschränkender Weise ab-
weichen.
Actien-Gesellschaften, Commandit-Gesell-
schaften auf Actien und andere Erwerbs-
gesellschaften des Auslandes dürfen, soferne
nicht durch Staatsvertiäge ein Anderes fest-
gesetzt ist, nur mit staatlicher Genehmigung
in Bavern Gewerbe treiben.
Artikel 3.
Die gesetzlichen Vorschriften über den
Aufenthalt außerhalb der Heimatgemeinde
kommen neben diesem Gesetze zur Anwendung.
Artikel 4.
Die aus Standes= und Diessstesvorschriften
und aus dem bürgerlichen Rechte fließenden
Beschränkungen des freien Gewerbsbetriebs
erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine
Abänderung.
Artikel 5.
Jeder Gewerbetreibende ist in der Anlege,
den Einrichtungen und dem Betriebe seines
Geschäftes, dann rüchsichtlich der Steuern
und Abgaben allen in der Landesgesetzgebung
begründeten Beschränkungen und Vorschriften
unterworfen.
Artifel 6.
Wer in einer Gemeinde ein neues Gewerbe
anfängt oder seinen Geschäftsbetrieb in einer
Weise ändert, welche gesetzlich eine Steuer-
erhöhung zur Folge hat, ist auch ohne
vorausgegangene Aufforderung gehalten, hie-
von vor Beginn der Geschäftsausubung bei
der einschlägigen Gemeindebehörde Anzeige
zu machen und zugleich die für die Anlage
der Gewerbesteuer gesetzlich vorgeschriebene
Erklärung abzugeben. Ist das Gewerbe nach
den folgenden Artikeln von einer Concession,
amtlichen Bestellung oder polizeilichen Be-
willigung abhängig, so hat der Gewerbe-
treibende bei jener Anmeldung die bezügliche
Urkunde vorzuzeigen.
Ueber die Anmeldung wird eine Beschei-
nigung ertheilt.
Die Bestimmungen über die Führung der
gemeindlichen Anmelderegister, sowie über die