Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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von einem Gewerbe zum andern überzugehen, 
eln Geschäft auf den Bereich anderer Ge- 
werbe auszudehnen und Hilfspersonen aus 
verschiedenartigen Gewerbszweigen in beliebiger 
Anzahl in und außer dem Hause zu be- 
schäftigen. 
Artikel 2. 
Die Gewerbsbefugnisse eines Inländers 
kommen auch den Angehörlgen anderer 
Staaten zu. 
Die Regierung ist befugt, von dieser Be- 
stimmung eine Ausnahme in Bezug auf 
die Angehörigen jener Staaten eintreten zu 
lassen, deren Gewerbe-Gesetzgebungen in 
wesentlichen Punkten von den Grundsätzen 
dieses Gesetzes in beschränkender Weise ab- 
weichen. 
Actien-Gesellschaften, Commandit-Gesell- 
schaften auf Actien und andere Erwerbs- 
gesellschaften des Auslandes dürfen, soferne 
nicht durch Staatsvertiäge ein Anderes fest- 
gesetzt ist, nur mit staatlicher Genehmigung 
in Bavern Gewerbe treiben. 
Artikel 3. 
Die gesetzlichen Vorschriften über den 
Aufenthalt außerhalb der Heimatgemeinde 
kommen neben diesem Gesetze zur Anwendung. 
Artikel 4. 
Die aus Standes= und Diessstesvorschriften 
und aus dem bürgerlichen Rechte fließenden 
Beschränkungen des freien Gewerbsbetriebs 
erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keine 
Abänderung. 
Artikel 5. 
Jeder Gewerbetreibende ist in der Anlege, 
den Einrichtungen und dem Betriebe seines 
Geschäftes, dann rüchsichtlich der Steuern 
und Abgaben allen in der Landesgesetzgebung 
begründeten Beschränkungen und Vorschriften 
unterworfen. 
Artifel 6. 
Wer in einer Gemeinde ein neues Gewerbe 
anfängt oder seinen Geschäftsbetrieb in einer 
Weise ändert, welche gesetzlich eine Steuer- 
erhöhung zur Folge hat, ist auch ohne 
vorausgegangene Aufforderung gehalten, hie- 
von vor Beginn der Geschäftsausubung bei 
der einschlägigen Gemeindebehörde Anzeige 
zu machen und zugleich die für die Anlage 
der Gewerbesteuer gesetzlich vorgeschriebene 
Erklärung abzugeben. Ist das Gewerbe nach 
den folgenden Artikeln von einer Concession, 
amtlichen Bestellung oder polizeilichen Be- 
willigung abhängig, so hat der Gewerbe- 
treibende bei jener Anmeldung die bezügliche 
Urkunde vorzuzeigen. 
Ueber die Anmeldung wird eine Beschei- 
nigung ertheilt. 
Die Bestimmungen über die Führung der 
gemeindlichen Anmelderegister, sowie über die
	        
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