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Mittheilung der Gewerbs-Zu= und Abgänge haben eine Prüfung über den Besitz der
an die Gewerbspolizel= und die Finanzbehörde erforderlichen persönlichen Befähigung abzu-
bleiben der Vollzugs-Vorschrift überlassen. legen. Von dieser Prüfung kann bei In-
dividuen, deren Befähigung anderweitig fest-
Artikel 7. steht, Umgang genommen werden.
Die dingliche Eigenschaft der zu Recht
bestehenden realen und radicirten Gewerbe
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Artikel 9.
bleibt unverändert. Von der Regel des Art. 8 treten folgende
In realer oder radicirter Eigenschaft dürfen Ausnahmen ein, und zwar in Bezug auf die
keine Gewerbe mehr verliehen werden. ea. Medicinal-Gewerbe.
II. Die Verordnupgen über die Handapotheken,
· » wie über den Verkauf von cosmetischen oder
Concessions-Pflicht. Geheimmitteln werden durch die Bestimmung
Artikel 8. des Art. 8 nicht berührt.
Nur auf Grund einer Goncession dürfen b Wirthschafts-Gewerbe.
betrieben werden: 1) Der Ausschank des eigenen Erzeulgnisses
1) Privat= Eisenbahn= und Dampfschiff- bleibt den Bräuern in einem hiefür
fahrts-Unternehmungen; bezeichneten Locale und, auf ihren Lager-
2) Privat-Unternehmungen von Creditcassen kellern, desgleichen nach Maßgabe des
und Bankanstalten; örtlichen Herkommens und der orts-
3) das Apothekergewerbe, die Bereitung polizeilichen Vorschriften den schenk-
von Gift und Arzneien, deren Verkauf berechtigten Communbräuern und Wein-
beschränkenden Verordunungen unterliegt, bauern gestattet.
sowie der Handel mit diesen Waaren: Sämmtliche genannte Gewerbtreibende
4) die Gast= und Schenkwirthschaft, dann unterliegen hiebei den durch Gesetze und
der Kleinhandel mit geistigen Getränken Verordnungen festgestellten Verpflich-
in den Landestheilen diesseits des Rheins: tungen der Inhaber von Wirthschafts-
5) das Trödlergewerbe; gewerben.
6) die Commissions= und Anfragebureaus. 2) Apotheker haben das Recht, in Ver-
Bewerber Um die Concession zum Betriebe bindung mit ihrem Gewerbe jene geisti-
eines der unter Ziff. 3 aufgeführten Gewerbe gen Getränke im Kleinen zu verkaufen,
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