Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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zu deren Führung sie nach der Pharma- 
kopoe verpflichtet sind. 
3) Ob und in wie weit die Inhaber von 
Conditoreien sich mit vder Verleitgabe 
geistiger Getränke befassen dürfen, bleibt 
oberpalizeilicher Regelung vorbehalten. 
Innekhalb der Casernen, der Lagerplätze 
bei militärischen Manövern, sowie auf 
Märschen dürfen vie von den Militär= 
behörden, — in den Bahnhefen, 
Stations= und Haltplätzen die von der 
einschlägigen Bahnbehörde, auf den 
Schiffen die von den Unternehmern 
aufgestellten Personen Getränke aus- 
schenken und Speisen verabreichen. 
Kostreicher offentlicher Anstalten dürfen 
an die Angehörigen der Anstalt nach 
den Bestimmungen der Aufsichtsbehörde 
Speisen und Getränke abgeben. 
Das Halten von Privaktkosttischen, so- 
wie die Verabrelchung von Speisen 
über die Gasse, ohne Abgabe von 
Getränken, ist ohne besondere Erlaubniß 
gestattet. 
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Artikel 10. 
Ob und unter welchen Voraussetzungen 
und Bedingungen die Errichtung von Filial- 
gewerben oder ein vorübergehender Gewerbs- 
betrieb ohne Concession Platz greifen kann, 
bleibt dem Ermessen der zuständigen Behörde 
überlassen. 
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Artikel 11. 
Jede Concession ist persönlich. 
An Corporationen, Actiengesellschaften, 
Commawitgesellschaften auf Actien und 
andere Erwerbsgesellschaften findet die Con- 
cessionsverleihung nur auf eine bestimmte 
Reihe von Jahren statt. 
Inhabern von realen und radicirten Ge- 
werben darf, soferne dieselben den vorge- 
schriebenen persönlichen Voraussetzungen ge- 
nügen, die zur Ausübung des Gewerbes er- 
forderliche Concession nicht verweigert werden. 
Reale oder radicirte Gewerbe können durch 
Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden. 
Stellvertreter oder Pächter müssen die für 
den selbststän digen Betrieb des betreffenden 
Gewerbes nöthigen Eigenschaften haben, und- 
der Behörde, welcher die Concessionsverleih= 
ung zusteht, zur Genehmigung angezeigt 
werden. 
Diese Behörde hat auch zu bestimmen, 
in wie ferne bei einem persönlichen Gewerbe 
Stellvertretung oder Verpachtung zulässig ist. 
Artikel 122: 
Die Concession erlischt: 
1) wenn innerhalb eines Jahres nach der 
Ertheilung oder nach dem in der Con- 
cessionsurkunde für die Ausführung 
etwa bestimmten späteren Zeitpunkte die 
Ausübung nicht begonnen oder eine 
Fristverlängerung nicht ausgewirkt
	        
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