Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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worden ist, oder wenn der Betrieb 
länger als zwei Jahre eingestellt wird; 
durch Ablauf der Zeit, für welche sie 
ertheilt worden ist; (Art. 11 Abs. 2) 
durch Verzicht; 
durch Auflösung der Gesellschaft; 
durch den Verlust des realen oder 
dicirten Rechtes; emlich 
0) durch den Tod des Berechtigten. 
Für Rechnung der Wittwen darf jedoch 
das Gewerbe auf Grund der alten Conces- 
sion fortgeführt werden; wenn die Natur des 
Gewerbes es erfordert, ist ein befähigter 
Stellvertreter aufzustellen. 
Die Concession kann auf bestimmte Zeit 
eingestellt oder ganz zurückgezogen werden: 
1) wenn die Unrichtigkeit der Angaben, auf 
deren Grund hin die Concession ertheilt 
worden ist, dargethan wird; 
im Falle des Art. 8 Ziff. 1, 2 und 6, 
wenn der Inhaber den Concessionsbe- 
dingungen ganz oder theilweise nicht 
nachgekommen und deßhalb wiederholt 
amtlich verwarnt worden ist; 
3) in den Fällen des Art. 29. 
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III. 
Erforderniß amtlicher Bestellung 
oder polizeilicher Bewilligung. 
Artikel 13. 
Für ie Handelsmäkler (Sensale) bleiben 
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die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in 
Kraft. 
Artikel 14. 
Die Geschäfte der Krahnen= und Aich- 
meister dürfen nur von denjenigen Personen 
betrieben werden, welche von der zuständigen 
Behörde hiezu bestellt sind. 
Bezüglich der Vornahme von Abschätzungen 
und Versteigerungen verbleibt es bei den be- 
stehenden Gesetzen. 
Artikel 15. 
Die Regelung der Verhältnisse der Kamin- 
kehrer und der Wasenmeister wird der Ver- 
ordnung vorbehalten. 
Artikel 16. 
Dir Bestimmungen des Polizeistrafgesetz= 
buches über Auswanderungsgeschäfte und 
Auswanderumgs-Agenturen, über Schau= und 
Vorstellungen, Badanstalten, Brand= und 
sonstige Versicherungs-Anstalten, Leihgeschäfte, 
über die im öffentlichen Interesse für be- 
stimmte Dienstleistungen besonders aufge- 
stellten Personen und über die Gefindever- 
dinger erleiden durch das gegenwärtige Gesetz 
keine Abänderung.- 
Personen, welche aus der Errichtung von 
Renten- und ähnlichen Cassen ein Gewerbe 
machen, bleiben den für diese unterneh= 
mungen bestehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen unterworfen.
	        
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