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worden ist, oder wenn der Betrieb
länger als zwei Jahre eingestellt wird;
durch Ablauf der Zeit, für welche sie
ertheilt worden ist; (Art. 11 Abs. 2)
durch Verzicht;
durch Auflösung der Gesellschaft;
durch den Verlust des realen oder
dicirten Rechtes; emlich
0) durch den Tod des Berechtigten.
Für Rechnung der Wittwen darf jedoch
das Gewerbe auf Grund der alten Conces-
sion fortgeführt werden; wenn die Natur des
Gewerbes es erfordert, ist ein befähigter
Stellvertreter aufzustellen.
Die Concession kann auf bestimmte Zeit
eingestellt oder ganz zurückgezogen werden:
1) wenn die Unrichtigkeit der Angaben, auf
deren Grund hin die Concession ertheilt
worden ist, dargethan wird;
im Falle des Art. 8 Ziff. 1, 2 und 6,
wenn der Inhaber den Concessionsbe-
dingungen ganz oder theilweise nicht
nachgekommen und deßhalb wiederholt
amtlich verwarnt worden ist;
3) in den Fällen des Art. 29.
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III.
Erforderniß amtlicher Bestellung
oder polizeilicher Bewilligung.
Artikel 13.
Für ie Handelsmäkler (Sensale) bleiben
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die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in
Kraft.
Artikel 14.
Die Geschäfte der Krahnen= und Aich-
meister dürfen nur von denjenigen Personen
betrieben werden, welche von der zuständigen
Behörde hiezu bestellt sind.
Bezüglich der Vornahme von Abschätzungen
und Versteigerungen verbleibt es bei den be-
stehenden Gesetzen.
Artikel 15.
Die Regelung der Verhältnisse der Kamin-
kehrer und der Wasenmeister wird der Ver-
ordnung vorbehalten.
Artikel 16.
Dir Bestimmungen des Polizeistrafgesetz=
buches über Auswanderungsgeschäfte und
Auswanderumgs-Agenturen, über Schau= und
Vorstellungen, Badanstalten, Brand= und
sonstige Versicherungs-Anstalten, Leihgeschäfte,
über die im öffentlichen Interesse für be-
stimmte Dienstleistungen besonders aufge-
stellten Personen und über die Gefindever-
dinger erleiden durch das gegenwärtige Gesetz
keine Abänderung.-
Personen, welche aus der Errichtung von
Renten- und ähnlichen Cassen ein Gewerbe
machen, bleiben den für diese unterneh=
mungen bestehenden gesetzlichen Bestim-
mungen unterworfen.