Artikel 17.
Das Gewerbe der Personen, welche sich
mit der Vertilgung von Ungeziefer befassen,
darf nur auf Grund einer polizeilichen Er-
laubniß betrieben werden.
Artikel 18.
Ueber die Befugniß zum Betriebe der
Segel-, Ruder= und Kleinschifffahrt, der
Flößerei und des Gewerbes der Schiffs= und
Floßführer eutscheiden die einschlägigen
Staatsverträge, Schifffahrts-, Kanal= und
Floßordnungen.
In Ansehung der Ueberfahrts-Anstalten
über öffentliche Flüsse mittels Führen, Nähen
(Prahmen) oder fliegende Brücken behält
es bei den bestehenden Bestimmungen sein
Bewenden.
Artikel 19.
Die Regelung des Salzhandels und des
Haudels mit Malz ist Gegenstand der Ver-
ordnung.
IV.
Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Hausirhandel.
Artikel 20.
Die Befugnisse der Handelsreisenden zum
Aufsuchen von Waarenbestellungen mit und
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ohne Muster sind nach den
Staatsverträgen und gesetzlichen
mungen zu beurtheilen.
bezüglichen
Bestim-
Artikel 21.
Der Gewerbsbetrieb solcher Personen,
welche nur vorübergehend und außer dem
Meß= und Marktverkehre an einem Orte
Verkaufslocale zum Absatz von Waaren un-
terhalten, (sogenannte Wanderlager) ist von
der ortspolizeilichen Bewilligung abhängig.
Für dlese Bewilligung darf eine Abgabe
zur Gemeindecasse erhoben werden, deren
Regelung durch Verordnung festgestellt werden
kann.
Artirel 22.
Der Auftauf von Waaren, die Verrich-
tung gewerblicher Arbeiten, sowie das Auf-
suchen von Arbeitsbestellungen im Umher-
ziehen kann vorbehaltlich der Bestimmungen
des Polizeistrafgesetzbuches Art. 209 Abs. 2
aus Gründen der Sicherheits= und Sitten-
polizei im Verordnungswege von einer po-
lizeilichen Erlaubniß abhängig gemacht werden.
Artitel 23.
Der Hausirhandel wird durch Verordnung
geregelt. Die Hausirscheine werden je auf
ein Jahr ausgefertigt. Die Regierung ist
ermächtigt, für die Ausfertigung eines Hausir-
scheines eine Abgabe im Marimalbetrage
von sechs und dreißig Gulden erheben zu