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VIII.
Grenze und Umfang des Gesetzes.
Artikel 32.
Das Münz.-, Post-, Salinen- und Sal-
peterregale, sowie die Bestimmungen über
Perlfischerei und Goldwäscherei erleiden durch
das gegenwärtige Gesetz keinen Abbruch.
Auch findet dasselbe keine Anwendung
auf:
1) das Telegraphenwesen;
2) den Handel mit Stempelpapier;
3) Gewerbs-Unternehmungen einer
Hofhaltungen des k. Hauses;
Gewerbsunternehmungen, die als Staats-
anstalten betrieben werden mit Ein-
schluß der Militär-Etablissements und
des bei den Heeresabtheilungen für
militärische Bedürfnisse stattfindenden
Gewerbsbetriebes durch Militärange-
hörige;
die gewerblichen Arbeiten öffentlicher
Unterichts-, Erziehungs-,Armen-, Straf-
und Polizeianstalten;
Lohnarbeit;
die weiblichen Haus= und Handarbeiten,
falls diese Beschäftigungen ohne Ge-
hilfen, offenen Laden und ohne öffent-
lich# Ankündigung betrieben werden;
8) die sogenannten Haus-Industrie-Ge-
werbe, soweit solche vurch die eigenen
Familicumitglieder und nur gegen Lohn
fur einen Unternehmer ausgeübt werden;
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der
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9) die Anwaltschaft, das Notariat;
die Heilkunde einschließlich des Wund-
arzneldienstes, der Zahnheilkunde, der
Geburtshilfe, des Veterinärwesens und
der Eröffnung von Heilanstalten;
den Privatu erricht und die Privat-
bildungsansta#en, einschließlich der auf
Erziehung und Pflege gerichteten Er-
werbszweige;
die schriftstellerische Thätigkeit und die
Ausübung der schönen Künste;
den Hof-, Staats-, Militär-, Kirchen-,
Gemeinde-, und Stiftungsdienst und
den auf einem laufenden Dienstvertrage
beruhenden Privatdieuft;
die Land= und Forstwirthschaft, die
Jagd und Fischerei, den Bergbau, so-
weit sich diese Beschäftigungen auf die
Gewinnung der bezüglichen Producte
und deren partiemwelsen Verkauf be-
schränken; die Ausübung des Privat-
beschälgeschäftes und die Verwendung
von Zuchtstieren zur Zucht.
IX.
Schlußbestimmungen.
Artikel 33.
Die nach den bieherigen gesetzlichen Be-
stimmungen erworbenen persönlichen Ge-
werbe-, Fabrik= und Handels-Berechtigungen
bleiben bis zu ihrem Ablauf in Giltigkeit
und es stehen deren Inhabern auch alle
ausgedehnteren Rechte zu, welche das
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