Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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VIII. 
Grenze und Umfang des Gesetzes. 
Artikel 32. 
Das Münz.-, Post-, Salinen- und Sal- 
peterregale, sowie die Bestimmungen über 
Perlfischerei und Goldwäscherei erleiden durch 
das gegenwärtige Gesetz keinen Abbruch. 
Auch findet dasselbe keine Anwendung 
auf: 
1) das Telegraphenwesen; 
2) den Handel mit Stempelpapier; 
3) Gewerbs-Unternehmungen einer 
Hofhaltungen des k. Hauses; 
Gewerbsunternehmungen, die als Staats- 
anstalten betrieben werden mit Ein- 
schluß der Militär-Etablissements und 
des bei den Heeresabtheilungen für 
militärische Bedürfnisse stattfindenden 
Gewerbsbetriebes durch Militärange- 
hörige; 
die gewerblichen Arbeiten öffentlicher 
Unterichts-, Erziehungs-,Armen-, Straf- 
und Polizeianstalten; 
Lohnarbeit; 
die weiblichen Haus= und Handarbeiten, 
falls diese Beschäftigungen ohne Ge- 
hilfen, offenen Laden und ohne öffent- 
lich# Ankündigung betrieben werden; 
8) die sogenannten Haus-Industrie-Ge- 
werbe, soweit solche vurch die eigenen 
Familicumitglieder und nur gegen Lohn 
fur einen Unternehmer ausgeübt werden; 
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der 
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9) die Anwaltschaft, das Notariat; 
die Heilkunde einschließlich des Wund- 
arzneldienstes, der Zahnheilkunde, der 
Geburtshilfe, des Veterinärwesens und 
der Eröffnung von Heilanstalten; 
den Privatu erricht und die Privat- 
bildungsansta#en, einschließlich der auf 
Erziehung und Pflege gerichteten Er- 
werbszweige; 
die schriftstellerische Thätigkeit und die 
Ausübung der schönen Künste; 
den Hof-, Staats-, Militär-, Kirchen-, 
Gemeinde-, und Stiftungsdienst und 
den auf einem laufenden Dienstvertrage 
beruhenden Privatdieuft; 
die Land= und Forstwirthschaft, die 
Jagd und Fischerei, den Bergbau, so- 
weit sich diese Beschäftigungen auf die 
Gewinnung der bezüglichen Producte 
und deren partiemwelsen Verkauf be- 
schränken; die Ausübung des Privat- 
beschälgeschäftes und die Verwendung 
von Zuchtstieren zur Zucht. 
IX. 
Schlußbestimmungen. 
Artikel 33. 
Die nach den bieherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen erworbenen persönlichen Ge- 
werbe-, Fabrik= und Handels-Berechtigungen 
bleiben bis zu ihrem Ablauf in Giltigkeit 
und es stehen deren Inhabern auch alle 
ausgedehnteren Rechte zu, welche das 
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