Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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gegenwärtige Gesetz mit dem Betriebe eines 
Gewerbes verbindet. 
Wer auf Grund der bisher giltigen Be- 
stimmungen ohne Concession ein Gewerbe 
betreibt, welches durch gegenwärtiges Gesetz 
als concessionspflichtig erklärt ist, hat bei 
Vermeidung der Einziehung seines Gewerbes 
innerhalb drei Monaten vom Beginn der 
Wirksamkeit dieses Gesetzes an eine Con- 
cession zu erwirken, die ihm nicht verweigert 
werden darf, wenn er bisher sein Gewerbe 
ordnungsgemäß ausgeübt hat. 
Artikel 31. 
Gegenwärtiges durch das Gesetzblatt und 
das Kreisamtsblatt der Pfalz zu verkün- 
dendes Gesetz tritt mit dem 1. Mai 1868 
für den ganzen Umfang des Königreichs in 
Wirksamkeit. 
Vom gleichen Tage 
bestimmungen für das 
11. September 1825, mit Ausnahme der 
Art. 9 und 11 Abs. 2 derselben, sowie 
die bisher in der Pfalz bestandenen Gesetze: 
über Buchdruckereien und Buchhauel, (De- 
an sind die Grun 
Gewerbswesen vom 
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cret vom 5. Februar 1810) über den Handel 
mit Gift und Arzneiwaaren und das Apotheker- 
wesen, (Verordnung des mittelrheinischen 
General-Gouverneurs vom 5.—7. Mai 1814, 
Verordnung vom 12. August 1818, Gesetz 
vom 21. Germinal des Jahres XI, Gesetz 
vom 25. Thermidor des Jahres XI) über 
die Fabrication und den Verkauf von Pulver 
(Gesetz vom 13. Fructidor V und Gesetz 
vom 23. Pluviose XIII) über die Anlage 
der Oefen, Schmieden und Gewerke, (1V. und 
V. Abschnitt des Gesetzes vom 21. April 
1810) ferner Artikel 67 des Gesetzes vom 
1. Juli 1856, die Gewerbssteuer betreffend, 
endlich alle dem gegenwärtigen Gesetze ent- 
gegenstehenden Bestimmungen älterer Gesetze 
und Verordnungen über das Gewerbswesen 
aufgehoben. 
Artikel 35. 
Bis zum Erlaß einer neuen Gemeinde- 
ordnung hat der Gewerbetreibende vom Tage 
der Anmeldung zum Gewerbebetriebe an 
nach dem Maßstabe seiner Gewerbesteuer zu 
den Gemeindelasten jener Gemeinde beizu- 
tragen, in welcher er das Gewerbe ausübt. 
Gegeben München, den 30. Januar 1868. 
Ludwig. 
Fürst von Hohenlohe. 
v. Schlör. 
v. Ffretzschner. 
Krhr. v. Pranchh. 
rhr. v. Pechmann. 
v. Luh#. 
v. Gresser. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
der Generalsecretär des Staatsrathes, 
Seb. von Kobell.
	        
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