Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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ergebende Ueberschuß bildet die Grundlage 
für die Ablösungssummie. 
Durch Baarerlag des zwanzigfachen Be- 
trages jenes Ueberschusses an den Bezugs- 
berechtigten wird das Ebebafts-Verhältniß 
abgelösr. 
Artikel 8. 
Gegen den Beschluß der Districts = Ver- 
waltungsbehörde steht den Parteien binnen 
einer uncistreckbaren Frist von vierzehn Lagen 
die Berufung an die Kreisregierung, Kammer 
des Innern, zu. 
Die Berufung ist bei der ersten Instanz 
zu Prokokoll zu geben oder sohriftlich und 
einfach einzureichen. 
Auch die zweite Instanz hat sich bei Fest- 
setzung der Ablösungssumme innerbh alb der 
Grenzen der Schätungs-Resultate zu halten. 
Die Definitiv-Entscheidung der Kreisre- 
gierung ist auf Grund collegialer Berathung 
u fassen. 
Artikel 9. 
Die Verhandlungen über Ablosung der 
Ehehafts-Verhältnisse sind tar= und stem- 
pelfrei. Die Schägtungskosten haben beide 
Theile gemeinschaftlich zu tragen. Die von 
den Bezugsberechtigten auf Verlangen des 
Pflichtigen auszustellende Quittung kann 
kostenfrei bei der Districts-Verwaltungsbehbrde 
zu Protokoll gegeben werden. Wird eine 
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Berufung (Art. 9. als unbegrundet ver- 
worfen, so unterliegen die Verbandlungen 
und Bescheide der II. Instant der Tar= und 
Stempelpflicht, und hat der Appellant die 
Kosten zu tragen. 
Artikel 10. 
Ist der Bestand des Rechtes, dessen Natur, 
oder der Umfang der Reichnisse oder der Ge- 
genleistungen einer gewerblichen Ehehaft be- 
stritten, so bleibt in diesen Richtungen die 
Zuständigkeit der Gerichte vorbehalten. 
Die Durchführung der Ablôfung des Ehe- 
hafts-Verhältnisses vor den Verwaltungs- 
Behörden ist vurch die vorgängige rechts- 
kräftige Cutscheidung der Absatz 1 er- 
wähnten Srreitigkeiten, wo solche besteben, 
bedingt. 
Artitel 11 
Die Ablösungesumme, welche endgiltig 
feststeht, ist vorbehaltlich der Bestimmungen 
des Artikels 13 Absatz 1 und vorbehaltlich 
abweichenden Uebereintommens der Bethei- 
ligten mit dem Schlufse ves Jahres, in welchem 
der die Ablösung feststellende Beschluß gefaßt, 
oder ein über dieselbe zu Stande gekommenes 
gütliches Uebereinkommen protokollirt wurde, 
zu bezahlen, und von da an im Falle ein- 
tretenden Verzuges mit fünf vom Hunderr 
zu verzinsen. Mit demselben Zeitpunttr er- 
löschen alle aus dem abgelbsten Chehafts-
	        
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