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Verhältmmisse entspringenden Reichnisse und
Gegenleistungen. «
Die Fluͤssigmachung der Abloͤsungssumme
geschieht von den Gerichten.
Artitel 12.
Das Ablösungscapital genießt alle gesetz-
lichen Vorzüge der Reallasten und ist im
Concurse gemäß §. 12 Ziff. 7 der Priori-
täts-Ordnung zu lociren.
Der Bezugsberechtigte kann nach Ablauf
der Zahlungsfrist verlangen, daß das Ab-
lösungscapital als Reallast des belasteten
Gutes im Hopothekenbuche eingetragen werde.
Vorstehende Bestimmungen finden auch in
dem Falle Anwendung, wenn die Ablösung
durch gütliches Uebereinkommen (Artikel 2)
erfolgt, insoferne nicht die Betheiligten an-
derweite gesetzlich zulässige Vereinbarungen
getroffen haben.
Artikel 13.
Bilvdet die Ehehaft-Gerechtigkeit den Ge-
genstand einer Hypothek, so gehen die Rechte
des Hypothekgläubigers im Falle eintre-
tender Ablösung auf die Ablösungssumme
über.
Eine Beiziehung oder Zustimmung der
Hypothekgläubiger zu den Ablösungs-Ver-
handlungen ist nicht erforderlich. Die Ho-
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pothekengläubiger sind jedoch nach Vollzug
der in Artikel 2 vorgeschriebenen Protokol=
lirung oder nach dem Abschlusse der in Ge-
mäßheit der Artikel 3—8 gepflogenen Ab-
lösungs-Verhandlungen von dem Ergebnisse
amtlich in Kenntniß zu setzen.
Jeder Hppothekgläubiger kann hierauf
innerhalb einer Frist von vreißig Tagen
seine Befriedigung aus der Ablbsungssumme
verlangen, wenn auch seine Forderung noch
nicht fällig ist. (Hypotheken-Gesetz §. 38).
Bis zum Austrag der Ansprüche der Hopothek-
gläubiger ist die Ablösungssumme in gericht-
liche Verwahrung zu nehmen.
Vor Ablauf dieser dreißigtägigen Frist
kann eine rechtsgiltige Zahlung der Ablö-
sungssumme an den Bezugsberechtigten nicht
erfolgen.
Im Falle des Abs. 1 kann der Hopothek-
gläubiger auch von dem im Art. 12 Abf. 2
erwähnten Rechte des Bezugsberechtigten Ge-
brauch machen und verlangen, daß seine Forder-
ung nach Analogie des §. 53 Abf. 2 und 3
und §. 155 des Hypothekengesetzes im Hypo-
thekenbuche an verselben Stelle, wie die ver-
pfändete Ablösungssumme eingetragen werde.
Artikel 14.
Dauernde Lasten, welche auf Chehafts-
reichnissen ruhen, find nach den Grundsätzen
des Artikels 13 zu behandeln.