Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Verhältmmisse entspringenden Reichnisse und 
Gegenleistungen. « 
Die Fluͤssigmachung der Abloͤsungssumme 
geschieht von den Gerichten. 
Artitel 12. 
Das Ablösungscapital genießt alle gesetz- 
lichen Vorzüge der Reallasten und ist im 
Concurse gemäß §. 12 Ziff. 7 der Priori- 
täts-Ordnung zu lociren. 
Der Bezugsberechtigte kann nach Ablauf 
der Zahlungsfrist verlangen, daß das Ab- 
lösungscapital als Reallast des belasteten 
Gutes im Hopothekenbuche eingetragen werde. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch in 
dem Falle Anwendung, wenn die Ablösung 
durch gütliches Uebereinkommen (Artikel 2) 
erfolgt, insoferne nicht die Betheiligten an- 
derweite gesetzlich zulässige Vereinbarungen 
getroffen haben. 
Artikel 13. 
Bilvdet die Ehehaft-Gerechtigkeit den Ge- 
genstand einer Hypothek, so gehen die Rechte 
des Hypothekgläubigers im Falle eintre- 
tender Ablösung auf die Ablösungssumme 
über. 
Eine Beiziehung oder Zustimmung der 
Hypothekgläubiger zu den Ablösungs-Ver- 
handlungen ist nicht erforderlich. Die Ho- 
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pothekengläubiger sind jedoch nach Vollzug 
der in Artikel 2 vorgeschriebenen Protokol= 
lirung oder nach dem Abschlusse der in Ge- 
mäßheit der Artikel 3—8 gepflogenen Ab- 
lösungs-Verhandlungen von dem Ergebnisse 
amtlich in Kenntniß zu setzen. 
Jeder Hppothekgläubiger kann hierauf 
innerhalb einer Frist von vreißig Tagen 
seine Befriedigung aus der Ablbsungssumme 
verlangen, wenn auch seine Forderung noch 
nicht fällig ist. (Hypotheken-Gesetz §. 38). 
Bis zum Austrag der Ansprüche der Hopothek- 
gläubiger ist die Ablösungssumme in gericht- 
liche Verwahrung zu nehmen. 
Vor Ablauf dieser dreißigtägigen Frist 
kann eine rechtsgiltige Zahlung der Ablö- 
sungssumme an den Bezugsberechtigten nicht 
erfolgen. 
Im Falle des Abs. 1 kann der Hopothek- 
gläubiger auch von dem im Art. 12 Abf. 2 
erwähnten Rechte des Bezugsberechtigten Ge- 
brauch machen und verlangen, daß seine Forder- 
ung nach Analogie des §. 53 Abf. 2 und 3 
und §. 155 des Hypothekengesetzes im Hypo- 
thekenbuche an verselben Stelle, wie die ver- 
pfändete Ablösungssumme eingetragen werde. 
Artikel 14. 
Dauernde Lasten, welche auf Chehafts- 
reichnissen ruhen, find nach den Grundsätzen 
des Artikels 13 zu behandeln.
	        
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