Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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für das 
Königreich Bayern. 
A 24. 
München, den 21. April 1868. 
  
Inhalt: 
Gesetz, die Vervollständigung des Telegra phennetzes betr. 
Geset, 
Vervollständigung des Telegraphennetzes 
betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
  
der Kammer der Reichsräthe und der Kam- 
mer der Abgeordneten beschlossen und 
verordnen, was folgt: 
Artikel 1. 
Der Bedarf zur Vervollständigung des 
Telegraphennetzes wird 
a#. für Vermehrung der Drahtleitungen an 
bestehenden Linien und zwar: 
1) für den durchlaufenden in- 
ternationalen Verkehr auf 
den Betrag von 340,940 fl. 
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