351
2) für den directen Verkehr
zwischen den Hauptsta-
tionen auf den Betrag von
3) für die Bahntelegraphen-
leitung zur Vermittlung
des Verkehrs zwischen den
größeren Stationen auf
den Betrag von
b. für eine neue unterirdische
Leitung vom Bahnhofe Mün-
chen zum Bureau in der
Stadt auf den Betrag von
½
u für Neueinrichtung der Cen-
tralstation München und
für Erweiterung der Haupt-
und Vermittlungsstationen
auf den Betrag von
——
. für Herstellung neuer Li
und Stationen für den in-
ternen Verkehr auf den
Betrag von
. für Aufstellung eiserner und
imprägnirter hölzerner Trag-
stangen auf den Betrag von
4
352
200,000 fl.
119,400 fl.
36,000 fl.
539,480 fl.
18,750 fl.
sohin mit Beirechnung einer
Reserve von 5,430 fl.
auf einen Marimalbetrag von 1,350,000 fl.
(eine Million dreimalhundert fünfzigtausend
Gulden)
festgestellt.
Artikel 2.
Der k. Staatsminister der Finanzen
ist ermächtiget, zur Deckung dieses Bedarfes
und nach Maßgabe desselben ein auf die
Staatseisenbahnen zu versicherndes An-
lehen im bezeichneten Marimalbetrage auf-
zunehmen und dieses Anlehenscapital um
den Betrag der Aufbringungskosten zu
erhöhen.
Dieses Anlehen wird als Fortsetzung
der nach den Gesetzen vom 19. März und
1. Juli 1856 festgestellten Eisenbahn-An-
lehen erklärt.
Bezüglich der Verzinsung dieses Anlehens-
capitals während der Herstellungszeit finden
die Bestimmungen des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. September 1861 —
die Vervollständigung und Ausdehnung der
bayerischen Staatseisenbahnen betr.
gleichmäßige Anwendung.