Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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untergeordneten Gemeinden bedarf die Ver- 
leihung des Heimatrechts an Ausländer der 
Bestätigung dieser Behörde; bei Vorhanden- 
sein der gesetzlichen Bedingungen darf die 
Bestätigung nicht versagt werden. 
Die Erwerbung des Heimatrechtes erstreckt 
sich auch auf die Ehefrau und auf die noch 
unselbstständigen ehelichen oder, durch nach- 
folgende Ehe legitimirten Kinder des Aus- 
länders, wenn die ihm zur Seite stehende 
Auswanderungserlaubniß nach den Gesetzen 
seines bisherigen Vaterlanves für die benannten 
Damilien-Angehörigen wirksam ist, oder wenn 
diese Erlaubniß besonders für dieselben bei- 
gebracht wird. 
Die Kinder einer Ausländerin, welche 
durch Verehelichung eine Heimat in Bayern 
erwirbt, folgen dieser Heimat nur dann, 
wenn sie durch jene Verehelichung legitimirt 
werden und die etwa erforderliche Auswande- 
rungsbewilligung beibringen. Z 
Auslänver, welchen eine vorläufige Hei- 
mat in Bapern deshalb angewiesen worden 
ist, weil deren Wegweisung aus dem Staats- 
gebiet nicht möglich war, sind bezüglich der 
Erwerbung einer wirklichen Heimat wie 
Inländer zu behandeln. 
Art. 10. 
Bestehen in einem anderen Staate Be- 
stimmungen, welche die Erwerbung des Hei- 
matrechts dortselbst den Angehörigen des 
baverischen Staats mehr erschweren, als es 
durch gegenwärtiges Gesetz Ausländern gegen- 
über geschieht, so können auf dem Wege 
der Verordnung die Angehörlgen eines solchen 
Staats denselben Erschwerungen unterworfen 
werden. 
Heimatgebühr. 
Art 11. 
Die Gemeinden sind in den Fällen der 
Art. 3 Abs. I., Art. 6 und 7 berechtigt, 
die Erwerbung des Heimatrechts von Be- 
zahlung einer Gebühr abhängig zu machen, 
welche · 
in Gemeinden von mehr als 20,000 
Serlen 6468 fl. 
in Gemeinden von mehr als 5,000 
Seelen 30 fl. 
in Gemeinden von mehr als 1,500 
Seelen . 24 fl. 
in kleineren Gemeinden 12 fl. 
nicht übersteigen und für Ausländer, soweit 
nicht Staatsverträge entgegenstehen, bis zum 
Doppelten erhöht werden darf. 
Wer in einer Gemeinde, an welche er 
die Helmatgebühr bezahlt hat, später das 
Bürgerrecht erwirbt, darf den bezahlten Be. 
trag an der treffenden Bürgeraufnahmsge. 
bühr in Abzug bringen.
	        
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