Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Verlust der Heimat. 
Art. 14. 
Die Heimat geht verloren: 
1.) durch Erwerbung der Heimat in einer 
andern bayerischen Gemeinde; 
2.) mit dem Verluste des bayerischen In- 
digenats. 
Angewiesene Hei 
Att. 15. 
Kann die Heimat einer in Bayern betretenen 
Person nicht ermittelt werden, so ist diese 
Person durch die zuständige Behörde vor- 
läufig einer Gemeinde zuzuweisen, welche 
dann so lange als Heimatgemelnde gilt, bis 
die wirkliche Heimat festgestellt oder eine 
neue erworben worden ist. 
Hiebel ist nach folgenden Grundsätzen zu ver- 
fahren: " 
a.) Findelkinder sollen ihre vorläufige 
Heimat in jener Gemeinde haben, in 
deren Markung fsie gefunden wurden; 
b.) andereheimatlose Personen sind derjenigen 
Gemeinde zuzuweisen, in welcher sie sich 
während der den Heimatrecherchen un- 
mittelbar vorausgehenden fünf Jahre 
zuletzt mindestens sechs Monate frei- 
willig und ununterbrochen aufgehalten 
haben; 
c.) wenn die unter a und b erwähnten 
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Voraussetzungen nicht gegeben sind, ins- 
besondere auch dann, wenn der Platz, 
wo ein Findelkind gefunden wurde, keinen 
Gemeindemarkung angehdrt, so ist eine 
Gemeinde des Verwaltungsbezirkes, in 
welchem das Kind gefunden oder der 
Heimatlose zuletzt betreten wurde, als 
vorläufige Heimat zu bestimmen. 
Von der k. Staatsregierung aus dem Aus- 
lande berufene Beamte und öffentliche Diener 
besitzen, so lange sie nicht eine wirkliche Hei- 
mat nach Maßgabe dieses Gesetzes erworben 
haben, dle vorläufige Heimat in der Gemeinde 
ihrer Anstellung. 
Art. 16. 
Die Bestimmungen des vorstehenden Ar- 
tikels finden auch auf Ausländer Anwen- 
dung, so lange deren Wegweisung aus dem 
Staatsgebiete nicht möglich ist. 
Falls solche Ausländer früher in Bapern 
helmatberechtigt waren, sind sie jener Ge- 
meinde zuzuweisen, in welcher sie zuletzt das 
Heimatrecht hatten. 
Art. 17. 
Der auf Grund vorstehender Art. 15 
und 16 einem Manne angewiesenen vor- 
läufigen Heimat folgt auch seine Chefrau. 
Kinder, die noch keinen eigenen Hausstand
	        
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