Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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haben, theilen die ihren Eltern angewiesene 
Heimat. 
Art. 18. 
Unterstützungen, welche den in Art. 15—17 
erwähnten Personen nach Maßgabe des Ge- 
setzes über die Armenpflege gewährt werden, 
fallen dem Staate in dem Umfange zur 
Last, in welchem sie sonst von der Heimat- 
gemeinde zu tragen wären. 
Die Staatsbehörden sind jedoch berechtigt, 
solche Personen auch außerhalb der ange- 
wiesenen Heimatgemeinde unterzubringen. 
Zuständigkeit und Verfahren. 
Art. 19. 
Die Ausmittlung der Helmat, sowie die 
Anwelsung einer vorläufigen Heimat ist 
Amsssache. 
Zuständig ist jene Districtsverwaltungs- 
behdrde, in deren Bezirk die Person, über 
deren Helmat sich Zweifel ergeben haben, 
ihren Wohnsitz oder bel Ermanglung eines 
festen Wohnsitzes den Aufenthalt hat, oder 
in deren Bezirk die betreffende Person ge- 
funden oder zuletzt betreten wurde; in Mün- 
chen ist die k. Polizeidirectlon zuständig. 
Die Entscheidung ist nach Vernehmung 
sämmtlicher Betheiligten zu erlassen. 
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Art. 20. 
Eine Wlederaufnahme des Verfahrens 
kann auf Grund neuer wesentlicher That- 
sachen bel jener Behbrde stattfinden, welche 
früher in erster Instanz über Zuerkennung 
oder vorläufige Anweisung der Helmat Be- 
schluß gefaßt hatte. 
Art. 21. 
Keine Polizelbehörde darf Personen, deren 
Heimat zweifelhaft oder streitig ist, aus dem 
Polizeibezirke ausweisen, ehe die Heimat 
solcher Personen ausgemittelt oder ihnen 
eine vorldufige Heimat angewiesen wurde. 
Ebenso wenig darf eine Polizeibehörde 
solche Personen, die ihr von einer andern 
inländischen Polizeibehörde zugewiesen wur- 
den, unter dem Vorwande des Mangels der 
Helmatberechtigung vor desfalls ergangener 
Cntscheidung wegweisen. 
Zuwiderhandelnde Beamte haften für alle 
durch die Zuwlderhandlung entstehenden 
Kosten und Schäden. 
Art. 22. 
Die Verleihung von Heimatrechten nach 
den Bestimmungen des gegenwärtigeu Gesetzes, 
sowie die Ausstellung der Heimatscheine, in- 
sofern nicht auf Grund von Staatsverträgen
	        
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