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eine andere Vorschrift getroffen wird, ist
Sache der Gemeindebehörden.
Die Ausstellung der Heimatscheine darf
ohne Angabe von Gründen weder verweigert
noch verzbgert werden.
Die Form der Heimatscheine wird durch
Ministerialvorschrift geregelt.
Art. 23.
Streitigkeiten
1) über das Vorhandensein eines gesetz-
lichen Anspruchs auf Verlelhung des
Heimatrechtes,
über das Vorhandensein eines im ge-
genwärtigen Gesetze begründeten An-
spruches gegen die Heimatgemeinde oder
gegen die deren Stelle bezüglich der
Armen-Unterstützungspflicht vertretende
Casse
find nach summartscher Verhandlung und
nach Vernehmung aller Betheiligten durch
die zuständige Verwaltungsbehörde zu ent-
scheiden.
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Art. 24.
Zuständig in erster Instanz ist:
1) die Kreisregierung, Kammer des In-
nern, wenn ein derselben unmittelbar
untergeordneter Magistrat einen auf
Grund dieses Gesetzes verfolgten An-
spruch zurückgewiesen hat;
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2) außerdem im Falle des Art. 23 Ziff. 1
die der Gemeinde, gegen welche der
Anspruch erhoben wird, vorgesetzte
Districtsverwaltungsbeh „ im Falle
e Art. 23 Ziff. 2 die vorgesetzte
Districtsverwaltungsbehdrde jener Ge-
meinde, in welcher die betreffende Per-
son ihre wirkliche oder angewiesene
Heimat hat.
1 LALAM.
Art. 25.
Gegen die Entscheidung der ersten Instanz
kann jeder Betheiligte binnen einer Noth-
frist von vierzehn Tagen Beschwerde an die
vorgesetzte Verwaltungsstelle ergreifen, welche
in letzter Instanz entscheldet, — vorbehalt-
lich dessen, was das Gesetz über den obersten
Verwaltungsgerichtshof bestimmen wird.
Art. 26.
Entscheidungen, welche eln Magistrat als
Districtsverwaltungsbehörde oder welche eine
Kreisregierung im Vollzuge vorstehender Be-
stimmungen erläßt, haben sich auf colleglale
Berathung zu gründen.
Art. 27.
Als Betheiligte im Sinne der Art. 19
Abs. III., Art. 23 und 25 erscheinen:
1) die Gemeinden, welchen eine Verpflich-