Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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eine andere Vorschrift getroffen wird, ist 
Sache der Gemeindebehörden. 
Die Ausstellung der Heimatscheine darf 
ohne Angabe von Gründen weder verweigert 
noch verzbgert werden. 
Die Form der Heimatscheine wird durch 
Ministerialvorschrift geregelt. 
Art. 23. 
Streitigkeiten 
1) über das Vorhandensein eines gesetz- 
lichen Anspruchs auf Verlelhung des 
Heimatrechtes, 
über das Vorhandensein eines im ge- 
genwärtigen Gesetze begründeten An- 
spruches gegen die Heimatgemeinde oder 
gegen die deren Stelle bezüglich der 
Armen-Unterstützungspflicht vertretende 
Casse 
find nach summartscher Verhandlung und 
nach Vernehmung aller Betheiligten durch 
die zuständige Verwaltungsbehörde zu ent- 
scheiden. 
2 
Art. 24. 
Zuständig in erster Instanz ist: 
1) die Kreisregierung, Kammer des In- 
nern, wenn ein derselben unmittelbar 
untergeordneter Magistrat einen auf 
Grund dieses Gesetzes verfolgten An- 
spruch zurückgewiesen hat; 
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2) außerdem im Falle des Art. 23 Ziff. 1 
die der Gemeinde, gegen welche der 
Anspruch erhoben wird, vorgesetzte 
Districtsverwaltungsbeh „ im Falle 
e Art. 23 Ziff. 2 die vorgesetzte 
Districtsverwaltungsbehdrde jener Ge- 
meinde, in welcher die betreffende Per- 
son ihre wirkliche oder angewiesene 
Heimat hat. 
1 LALAM. 
Art. 25. 
Gegen die Entscheidung der ersten Instanz 
kann jeder Betheiligte binnen einer Noth- 
frist von vierzehn Tagen Beschwerde an die 
vorgesetzte Verwaltungsstelle ergreifen, welche 
in letzter Instanz entscheldet, — vorbehalt- 
lich dessen, was das Gesetz über den obersten 
Verwaltungsgerichtshof bestimmen wird. 
Art. 26. 
Entscheidungen, welche eln Magistrat als 
Districtsverwaltungsbehörde oder welche eine 
Kreisregierung im Vollzuge vorstehender Be- 
stimmungen erläßt, haben sich auf colleglale 
Berathung zu gründen. 
Art. 27. 
Als Betheiligte im Sinne der Art. 19 
Abs. III., Art. 23 und 25 erscheinen: 
1) die Gemeinden, welchen eine Verpflich-
	        
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