Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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tung auf Grund gegenwaͤrtigen Gesetzes 
aufgelegt werden soll oder durch die 
Entscheidung erster Instanz aufgelegt 
worden ist; 
der k. Fiscus, wenn es sich um An- 
welsung einer vorläufigen Heimat oder 
um Ansprüche handelt, welche gegen 
die Staatscasse auf Grund gegenwär- 
tigen Gesetzes erhoben werden; 
die Vertreter der in Art. 13 Abs. II 
erwähnten Cassen, wenn auf Grund 
gegenwärtigen Gesetzes ein Anspruch 
gegen jene Cassen erhoben wird; 
jene Personen, deren Helmat in Frage 
oder welchen eine vorläufige Heimat 
anzuweisen ist, dann jene Personen, 
welchen die Anerkennung ihrer im ge- 
genwärtigen Gesetz begründeten An- 
sprüche versagt wird. 
Die bethelligten Gemeinden werden durch 
die Gemeindeverwaltungen vertreten; hat 
jedoch auf Grund des Art. 19 Abs. 1I der 
Magistrat einer der Kreisregierung unmit- 
telbar untergeordneten Stadt zu entscheiden, 
so steht die Vertretung der Interessen dieser 
Stadt den Gemeindebevollmächtigten zu. 
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— 
Besondere Bestimmungen für die Pfalz. 
Art. 28. 
Der Art 5 Abs. II ist für die Pfalz 
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nicht anwendbar; die Art. 6 und 7 finden 
in der Pfalz nur dann Anwendung, wenn 
ein Angehöriger der rechtörheinischen Landes- 
theile die Verleihung der Heimat in einer 
pfälzischen Gemeinde beansprucht. 
Art. 29. 
Jeder selbstständige volljährige Angeh#rige 
der Pfalz ist berechtigt, in jeder pfälzischen 
Gemeinde, in welcher er sich niedergelassen 
hat, die Heimat zu erwerben. 
Dieser Heimaterwerb ist bedingt durch die 
Abgabe einer hierauf bezüglichen Erklärung 
bei dem Bürgermeisteramte der bisherigen 
und ver neuen Heimatgemeinde, sowie durch 
Entrichtung der Heimatgebühr, wenn eine 
solche in der Gemeinde eingeführt ist und 
so ferne diese Gebühr nicht ausdrücklich nach- 
gelassen wurde. 
Nach Erfüllung dieser Bedingungen trltt 
die Erwerbung der neuen Heimat kraft des 
Gesetzes ein. 
Binnen Jahresfrist nach dem Eintritte 
dieses Heimaterwerbes kann durch den Ge- 
meinderath der neuen Heimatgemeinde die 
Wlederaufhebung des neuen Heimatrechts 
beschlossen werden, wenn der neue Heimat- 
angehoͤrige während jener Frist böffentliche 
Armenunterstützung angesprochen oder er- 
halten hat. 
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