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Gegen einen solchen Beschluß steht sowohl
der betreffenden Person, als auch der früh-
eren Heimatgemeinde innerhalb vierzehn-
tägiger Frist die Beschwerde zu, welche unter
Anwendung der Art. 23 Ziff. 1, Art. 24
Ziff. 2 und Art 25 zu bescheiden ist. Mit
dem Tage, an welchem der Beschluß rechts-
kräftig geworden ist, tritt das frühere Hei-
matrecht wieder in Wirksamkeit; in viesem
Falle ist aber die Gemeinde zur Rückzahlung
der empfangenen Heimatgebühren verpflichtet,
soweit solche nicht zur Unterstützung der
betreffenden Person verwendet worden sind.
Art. 30.
Anstatt des Art. 11 gelten für die Pfalz
folgende Bestimmungen:
Die Gemeinden der Pfalz sind berechtigt,
eine Heimatgebühr bis zum Marimalbetrage
von 100 fl. zu erheben:
1) von Personen, welche auf Grund der
Art. 5 Abs. 1, Art. 6, 7 oder 29
eine neue Hei dlat selbstständig erwerben,
von Personen, welche auf Grund des
Art. 2 eine neue Heimat erworben
haben, wenn dieselben die Theilnahme
an den zum Privatvortheile der Ge-
meindeangehdrigen verwendeten Nutzun-
gen des Gemeindevermögens ansprechen
oder wenn sie seit zwei Jahren in der
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Gemeinde mit Haus-, Grund= oder
Gewerbesteuer angelegt sind.
Innerhalb dieses Maxtmalbetrages wird
die Heimatgebühr nach den durchschnittlichen
Jahreserträgnissen des Gemeinde= und
Stiftungsvermögens, soweit dessen Renten
oder Nutzungen für öffentliche Zwecke oder
zum Privatvortheile der Gemeindeangehö-
rigen verwendet werden, in der Art berechnet,
daß die Heimatgebühr in keinem Falle das
Zehnfache des Betrages übersteigen darf,
welcher sich bei Theilung der Summe jener
Erträgnisse durch die Zahl der zur Antheil-
nahme berechtigten. Familien ergibt.
Für Ausländer können, soweit nicht
Staatsverträge entgegenstehen, die für In-
länder festgesetzten Beträge bis zum Doppelten
erhöht werden.
Die Erhebung einer Heimatgebühr ist
nur zulässig, wenn ein Tarif festgestellt und
öffentlich bekannt gemacht worden ist.
Zuständig zur Feststellung dieses Tarifs
ist der Gemeinderath, für dessen Beschluß
die Genehmigung der vorgesetzten Districts-
verwaltungsbehörde erforderlich ist.
Ergeben sich an den Grundlagen der
Berechnung wesentliche Aenderungen, welche
eine nachhaltige Minderung der Heimatge-
bühren zur Folge hätten, so kann die vor-