Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Art. 34. 
Die Ausstellung des Zeugnisses ist be- 
dingt: 
1) durch den Nachweis, daß der Verehe- 
lichung des Mannes die Militärdienst- 
pflicht nicht hindernd im Wege steht; 
durch die nach Vorschrift des Art. 35 
gepflogenen Erhebungen über das Nicht- 
vorhandensein ciovllrechtlicher Ehehinder- 
nisse; 
durch Beibringung der nach bestehenden 
Dienstesvorschriften erforderlichen dienst- 
lichen Bewilligung, falls der Mann 
eine im Dienste des Staates, der 
Kirche, einer böffentlichen Corporation 
oder Stiftung verwendete Person ist, 
deren Anstellung dem Staatsoberhaupte 
oder einer Staatsbehörde zusteht; 
durch Beibringung der Auswanderungs- 
bewilligung, falls die Braut eine Aus- 
länderin und nach den Gesetzen ihres 
Landes eine Bewilligung zur Auswan- 
derung erforderlich ist; 
durch das Nichtbestehen eines in Art. 
36 begründeten Einspruchs. 
Ueberdies hat der Bewerber alle zur 
Würdigung des Gesuchs erforderlichen Auf- 
schlüsse zu ertheilen und Nachweis über 
Alter, Stand und Heimat der Braut, sowie 
ihrer etwa vorhandenen Kinder beizubringen. 
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Einspruchsrechte. 
Art. 35. 
Wird die Schließung einer Ehe beabsich- 
tigt, so ist dieses durch offentlichen Anschlag 
mit dem Beifügen bekannt zu machen, daß jene 
Personen, welche gegen Schließung dieser 
Ehe auf Grund eivilrechtlicher Bestim- 
mungen Einspruch erheben wollen, ihren 
Einspruch binnen 10 Tagen bei der Ge- 
meindeverwaltung oder bei der nach Art. 33 
zuständigen Districtsverwalt gel- 
tend zu machen haben. 
Diese Bekanntmachung ist zu erlassen und 
während 10 Tagen bffentlich anzuheften: 
1) von der Verwaltung jener Gemeinde, 
in welcher beide Brautleute ihren 
Aufenthalt haben; 
wenn die Brautleute sich nicht in der- 
selben Gemeinde aufhalten, von der 
Verwaltung jeder der beiden Gemein- 
den, in welcher die Braut oder der 
Bräutigam ihren Aufenthalt haben. 
Die Gemeindeverwaltung hat auf der 
Bekanntmachungsurkunde zu bestätigen, daß 
letztere während 10 Tagen in der Gemeinde 
öffentlich angeheftet war. 
Ist die Bekanntmachung in einer Ge- 
meinde der Pfalz oder des Auslandes zu 
erlassen, so genügt die Beobachtung der 
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