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Art. 34.
Die Ausstellung des Zeugnisses ist be-
dingt:
1) durch den Nachweis, daß der Verehe-
lichung des Mannes die Militärdienst-
pflicht nicht hindernd im Wege steht;
durch die nach Vorschrift des Art. 35
gepflogenen Erhebungen über das Nicht-
vorhandensein ciovllrechtlicher Ehehinder-
nisse;
durch Beibringung der nach bestehenden
Dienstesvorschriften erforderlichen dienst-
lichen Bewilligung, falls der Mann
eine im Dienste des Staates, der
Kirche, einer böffentlichen Corporation
oder Stiftung verwendete Person ist,
deren Anstellung dem Staatsoberhaupte
oder einer Staatsbehörde zusteht;
durch Beibringung der Auswanderungs-
bewilligung, falls die Braut eine Aus-
länderin und nach den Gesetzen ihres
Landes eine Bewilligung zur Auswan-
derung erforderlich ist;
durch das Nichtbestehen eines in Art.
36 begründeten Einspruchs.
Ueberdies hat der Bewerber alle zur
Würdigung des Gesuchs erforderlichen Auf-
schlüsse zu ertheilen und Nachweis über
Alter, Stand und Heimat der Braut, sowie
ihrer etwa vorhandenen Kinder beizubringen.
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Einspruchsrechte.
Art. 35.
Wird die Schließung einer Ehe beabsich-
tigt, so ist dieses durch offentlichen Anschlag
mit dem Beifügen bekannt zu machen, daß jene
Personen, welche gegen Schließung dieser
Ehe auf Grund eivilrechtlicher Bestim-
mungen Einspruch erheben wollen, ihren
Einspruch binnen 10 Tagen bei der Ge-
meindeverwaltung oder bei der nach Art. 33
zuständigen Districtsverwalt gel-
tend zu machen haben.
Diese Bekanntmachung ist zu erlassen und
während 10 Tagen bffentlich anzuheften:
1) von der Verwaltung jener Gemeinde,
in welcher beide Brautleute ihren
Aufenthalt haben;
wenn die Brautleute sich nicht in der-
selben Gemeinde aufhalten, von der
Verwaltung jeder der beiden Gemein-
den, in welcher die Braut oder der
Bräutigam ihren Aufenthalt haben.
Die Gemeindeverwaltung hat auf der
Bekanntmachungsurkunde zu bestätigen, daß
letztere während 10 Tagen in der Gemeinde
öffentlich angeheftet war.
Ist die Bekanntmachung in einer Ge-
meinde der Pfalz oder des Auslandes zu
erlassen, so genügt die Beobachtung der
ahens
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