Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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dort fuͤr Aufgebote geltenden Vorschriften. 
Wenn ein Betheiligter innerhalb der ge- 
setzlichen Frist einen auf civilrechtliche Be- 
stimmungen sich gründenden Einspruch er- 
hebt und binnen 10 Tagen nach Abgabe 
der desfallsigen Erklärung nachweist, daß 
dieser Einspruch bei Gericht geltend gemacht 
worden ist, so hat die Districtsverwaltungs- 
Behörde das in Art. 33 vorgeschriebene 
Zeugniß so lange zu versagen, bis durch 
Beibringung eines Bescheids des zuständigen 
Gerichts die legale Beseitigung des erhobe- 
nen Einspruchs nachgewiesen wird. 
Wurde innerhalb der gesetzlichen Frist 
zwar kein Einspruch erhoben, ist es aber 
amtsbekannt oder aus bestimmten Gründen 
wahrscheinlich, daß gleichwohl der beabsich- 
tigten Ehe ein civilrechtliches Verbot hin- 
dernd im Wege steht, so hat die Districts- 
verwaltungsbehörde binnen längstens drei 
Tagen nach Empfang der Bekanntmachungs- 
Urkunde zu verfügen, daß durch Bestätigung 
des Stadt= oder Landgerichts, in dessen Be- 
zirk die zunächst von jenem Cheverbote be- 
troffene Person ihren Wohnsitz hat, das 
Nichtvorhandensein oder die legale Beseitigung 
des in Frage stehenden Chehindernisses nach- 
gewiesen werde, und hat bls zur Belbrin- 
gung dieses Nachweises vas in Art. 33 vor- 
geschriebene Zeugniß zu verweigern. 
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Art. 36. 
Die Gemeinde, in welcher der Mann seine 
Heimat hat, kann gegen Ausstellung des 
Verehelichungszeugnisses Einspruch erheben: 
1) wenn der Mann wegen Verbrechens 
oder Vergehens verurtheilt ist und sich 
weder über Abbüßung noch über Nach- 
laß der Strafe auszuweisen vermag; 
wenn und so lange sich derselbe wegen 
Verbrechens oder Vergehens in Unter- 
suchung befindet; 
wenn derselbe in den unmittelbar vor- 
hergehenden drei Jahren öffentliche Ar- 
menunterstützung beansprucht oder er- 
halten hat; 
wenn und so lange derselbe sich mit 
den der Gemeindecasse oder Armencasse 
seiner Heimatgemeinde gegenüber ihm 
obliegenden Leistungen im Rückstande 
befindet; 
wenn und so lange derselbe unter Cu- 
ratel steht. 
Die Geltendmachung des Einspruchsrechtes 
steht in Landgemeinden dem Gemeindeaus- 
schusse zu. In Gemeinden mit städtischer 
Verfassung ist der Magistrat befugt, das 
Nichtvorhaudensein gesetzlicher Einspruchs- 
gründe anzuerkennen, wenn dieses vollständig 
nachgewiesen oder amtsbekannt ist. In 
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