Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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liche oder angewiesene Heimat hat, ausge- 
stellten Zeugnisses, daß gegen die beabsichtigte 
Cheschließung kein gesetzlich begründetes 
Hinderniß bestehe. 
Die Ausstellung dieses Zeugnisses ist be- 
dingt: 
1) durch die Beibringung der in Art. 34 
Abs. 1 Ziffer 1, 3 und 4 vorgeschrie- 
benen Nachweise und durch Ertheilung 
der auf Grund des Art. 34 Abs. II 
geforderten Aufschlüsse; 
durch den Nachweis, daß die im Art. 63 
des in der Pfalz geltenden Givilgesetz- 
buches vorgeschriebenen Aufgebote vor- 
genommen worden sind, daß in deren 
Folge kein Einspruch gegen die beabsich- 
tigte Eheschließung erfolgt oder der er- 
hobene Einspruch rechtsgiltig beseitigt 
worden und daß seit Vornahme jener 
Aufgebote noch kein Jahr verflossen 
ist; 
durch den Nachweis, daß bei der beab- 
sichtigten Verehelichung den Bestim- 
mungen der Art. 144 — 164 des 
genannten Civilgesetzbuches nicht zu- 
widergehandelt wird. 
Ist den vorstehenden Voraussetzungen Ge- 
nuͤge geleistet, so darf die Ausstellung des 
Verehelichungszeugnisses nicht verweigert 
werden. 
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Verehelichung von Ausländern. 
Art. 39. 
Ausländer, welche auf bayerischem Gebiete, 
ohne nach Bayern förmlich eingewandert zu 
sein, eine Che schließen wollen, haben der 
Districtsverwaltungsbehörde des Ortes, an 
welchem die Cheschließung erfolgen soll, den 
Nachwris vorzulegen, daß nach den im Hei- 
matlande des Mannes geltenden Gesetzen 
diese Eheschließung zulässig ist und dieselben 
Wirkungen hat, wie wenn sie im Heimat- 
lande selbst erfolgt wäre. 
Ist dieser Nachweis geliefert, so hat die 
Districtsverwaltungsbehörde ein Zeugniß aus- 
zustellen, daß der Eheschließung kein Hinder- 
niß im Wege stebe. 
Beschwerderecht. 
Art. 40. 
Gegen die Beschlüsse der Districtsverwal- 
tungsbehörde können die Betheiligten inner- 
halb einer Nothfrist von 14 Tagen Be- 
schwerde an die vorgesetzte Kreisregierung, 
Kammer des Innern, ergreifen, welche nach 
collegialer Berathung in zweiter und letzter 
Instanz zu entscheiden hat, — vorbehalt- 
lich dessen, was in dem Gesetze über den 
obersten Verwaltungsgerichtshof bestimmt 
werden wird.
	        
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