Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Als Betheiligte find zu erachten: 
1) derjenige, dem die Ausstellung des Zeug- 
nisses verweigert wird; 
die gesetzlichen Vertreter der Gemeinden 
oder des Fiscus, wenn ein auf Grund 
ves Art. 36 von ihnen erhobener Ein- 
spruch zurückgewiesen wurde; 
diejenigen Privatpersonen, deren auf 
Grund des Art. 35 erhobener Ein- 
spruch keine Berücksichtigung fand. 
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V 
3 
— 
Strafbestimmungen. 
Art. 41. 
Angehörige der diesrheinischen Landestheile 
werden, wenn sie im Auslande eine Ehe 
schlleßen, ohne vorher das im Art. 33 vor- 
geschriebene Zeugniß erhalten zu haben, mit 
Geld bis zu 100 fl. oder mit Arrest bis 
zu 30 Tagen bestraft. 
Art. 42. 
Auf Geistliche und andere zur Vornahme 
einer Trauung berechtigte Personen in den 
Landestheilen diesseits des Rheins sinden, 
wenn sie eine Trauung vornehmen, ehe das 
in Art. 33, in Art. 38 Abs. II oder im 
Art. 39 vorgeschriebene Zgeugniß beigebracht 
war, die Bestimmungen der Art. 390 und 
392 des Strafgesetzbuches Anwendung. 
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ECivilstandsbeamte in der Pfalz unter- 
liegen den Strafbestimmungen der Art. 391 
und 392 des Strafgesetzbuches: 
1) wenn fie die Ehe eines Wehrpflichtigen, 
welcher seiner allgemeinen Wehrpflicht 
zum Dienste in der activen Armee noch 
nicht Genüge geleistet hat, als geschlossen 
erklären, bevor die im Gesetze vom 
30. Januar 1868, vie Wehrverfassung 
betr., Art. 30 Abs. I vorgeschriebene 
Erlaubniß der Militärbehörde beige- 
bracht war; 
wenn sie eine Ehe, auf welche die Be- 
stimmungen des Art. 38 Abs. 1 oder 
des Art. 39 anwenvbar sind, als ge- 
schlossen erklären, bevor das daselbst 
vorgeschriebene Zeugniß beigebracht war. 
2) 
Titel III. 
Vom Aufenthalte. 
Aufenthaltsrecht der Inländer. 
Art. 43. 
Jeder Angehbrige des bayerischen Staa- 
tetz ist berechtigt, sich außerhalb seiner Hei- 
mat in jeder Gemeinde des Königreichs auf- 
zuhalten, soferne nicht gesetzliche Hindernisse 
entgegenstehen.
	        
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