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Ausländer, welchen in Bayern eine vor-
läusige Heimat angewiesen ist, sind bezüg-
lich des Aufenthalts wie Inländer zu be-
handeln.
Art. 44.
Wer sich in einer fremden Gemeinde
aufhält, hat binnen 8 Tagen nach der An-
kunft hievon der Ortspolizeibehörde, in
München der k. Polizeidirection, nach Maß-
gabe der oberpolizeilichen oder ortspolizei-
lichen Vorschriften Anzeige zu erstatten.
Nichtbeachtung dieser Vorschrift, welche
auf die im Art. 48 bezeichneten Personen
keine Anwendung findet, wird an Geld bis
zu 10 fl. bestraft.
Ueber die erfolgte Anzeige hat die Orts-
Polizeibehörde tarfreie Bescheinlgung zu er-
theilen, welche den zur Leistung von Kran-
kencassabeiträgen gesetzlich verpflichteten Per-
sonen erst dann behändigt werden soll, wenn
sie die erstmalige Bezahlung des treffenden
Beitrages nachgewiesen haben.
Die k. Polizei-Direction München ist
verpflichtet, von den nach Abs. I ihr er-
statteten Anzeigen wenigstens einmal wöchent-
lich dem Magistrate vollständige Mitthellung
zu machen.
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Zulässigkeit der Ausweisung.
Art. 45.
Unter Vorbehalt der Vorschrift des Art. 21
kann durch die zuständige Polizei-Behörde
der Aufenthalt in einer fremden Gemeinde
nach Maßgabe folgender Bestimmungen ver-
boten werden:
1) Personen, welche nicht binnen 4 Wo-
chen nach ergangener Aufforderung ge-
nügenden Nachweis über ihre Heimat-
berechtigung liefern, kann der Aufent-
halt für so lange untersagt werden,
als jener Nachweis nicht geliefert
wird.
2) Personen, welche von der Gemeinde
Armen-Unterstützung beanspruchen oder
erhalten, können auf Antrag der Ge-
meinde-Verwaltung für die Dauer von
3 Jahren aus der Gemeinde wegge-
wiesen werden, wenn sie nicht während
der zwei unmittelbar vorhergehenden
Jahre in der Gemeinde Abgaben für
Armenzwecke bezahlt oder Gemeinde-
dienste geleistet haben und wenn seit
dem Tage, an welchem sie zuletzt Ar-
men-Unterstützung beansprucht oder er-
halten haben, noch nicht volle 6 Mo-
nate verflossen sind.
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